Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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teile betreffenden Urkunden, insbesondere auch die Akten über die Forsteinrichtungen, die Hau- 
und Kulturpläne, die Schlagregister 2c. am Sitze der Verwaltung vorzulegen. 
Er kann die Einsichtnahme auch durch Bevollmächtigte bewirken. 
XVI. 
Jeder Agnat ist berechtigt, die Einhaltung des Hausgesetzes zu verlangen und, wenn 
nötig, gerichtliche Hilfe zu diesem Behufe anzurufen, auch diejenigen gerichtlichen Anordnungen, 
Verfügungen und Einträge zu beantragen, welche zur Sicherung des Fideikommißvermögens 
erforderlich erscheinen sollten. 
Sollte durch das Verhalten des Fideikommißinhabers die Besorgniß einer erheblichen 
Schädigung des Fideikommißvermögens begründet werden, oder werden Fristenzahlungen zur 
Abtragung der Schulden nicht eingehalten, so ist jeder Agnat berechtigt, zu verlangen, daß 
die Verwaltung des Fideikommißvermögens für Rechnung des Fideikommißinhabers einem 
von dem Gerichte aufzustellenden Verwalter übertragen werde. 
Ein solcher Verwalter steht in der gleichen Weise unter Aufsicht des Gerichts, wie 
ein zur Ausübung eines Nießbrauches vom Gerichte bestellter Verwalter. 
Bei einer Veräußerung, welche den Vorschriften des Hausgesetzes widerstreitet, ist jeder 
Agnat, der nicht zugestimmt hat, ebenso der Fideikommißfolger, berechtigt, die Nichtigkeit 
der Veräußerung oder Belastung geltend zu machen, auch die Herausgabe des veräußerten 
Gegenstandes wie ein Eigentümer zu verlangen. Das so Erlangte ist wieder mit dem 
Fideikommißvermögen zu vereinigen. 
Sollte eine Veräußerung, welche entgegen den Vorschrifen des Hausgesetzes erfolgt ist, 
nach den Bestimmungen der Gesetze rechtswirksam sein, so ist jeder Agnat der nicht zuge- 
stimmt hat, ebenso der Fideikommißfolger, berechtigt, die Ansprüche geltend zu machen, 
welche sich hieraus gegen den Fideikommißinhaber ergeben. 
Das Gleiche gilt bei einer Schädigung des Fideikommißvermögens, welche unter Ver- 
letzung des Hausgesetzes durch ein Verschulden des Fideikommißinhabers herbeigeführt wird. 
Richtet sich ein solcher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme, so ist der Fideikom= 
mißinhaber verpflichtet, diesen Betrag aus seinem Privatvermögen bei einer Hinterlegungs- 
stelle zu hinterlegen unter der Bezeichnung als Fideikommißbestandteil und mit der Be- 
stimmung, daß für die Dauer seiner Verwaltung nur mit Zustimmung der Agnaten darüber 
verfügt werden kann. 
XVII. 
Wenn Zweifel darüber entstehen, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand zu dem 
Fideikommißvermögen oder zu dem Privatvermögen des Fideikommißinhabers gehört, soll die 
Vermutung für die Zugehörigkeit zu dem Fideikommißvermögen sprechen. 
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