Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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2. Als Anlage A1 werden nachstehende Bestimmungen unter dem Vorbehalte auf- 
genommen, daß 
a) die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des § 2 Abs. 4 und 5 der 
Anlage A1 zur Eisenbahn-Verkehrsordnung gemäß Abs. 9 dieses Paragraphen, 
b) die Bestimmung der sogenannten Tränkstationen gemäß § 6 Abs. 2 a. a. O. 
dem K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten ausschließlich zusteht: 
Nähere Zestimmungen über die Zeförderung von lebenden Tieren. 
I. Verladung. 
§ 1. 
□) Soweit die Stationen nach den Tarifbestimmungen unbeschränkt oder beschränkt 
für den Viehverkehr bestimmt sind, müssen sie mit Vorrichtungen versehen sein, die den Ab- 
fertigungsbefugnissen entsprechend ein zweckmäßiges Ein= und Ausladen der Tiere gestatten. 
(2) Auf der Oberfläche der hölzernen Verladerampen müssen in zweckentsprechenden 
Zwischenräumen schmale Latten mit abgerundeten Kanten angebracht sein, damit die Tiere 
sicher fußen können. 
G) Die Oberfläche der festen Rampen darf höchstens 1: 8, die der beweglichen Vor- 
richtungen höchstens 1: 3 geneigt sein. 
(4) Die Ladebrücken müssen hinreichend breit und mit mindestens 20 Zentimeter hohen 
Schutzleisten an beiden Seiten sowie mit Trittlatten (siehe Abs. 2) versehen sein. Auch 
müssen Vorkehrungen zum Schutze gegen seitliches Abdrängen der Tiere getroffen sein. 
() Auf Stationen mit regelmäßigem größeren Viehversande sowie auf den Tränk- 
stationen (§ 6) oder in deren Nähe müssen zur vorübergehenden Unterbringung des Viehes 
eingefriedigte Räume (Buchten, auch Bansen genannt), von denen ein angemessener Teil 
überdeckt sein muß, vorhanden sein. Diese von den Bahnverwaltungen zu schaffenden Räume 
müssen Brunnen oder eine Wasserleitung sowie Vorrichtungen enthalten, die das Anbinden, 
Füttern und Tränken der Tiere ermöglichen. Sie müssen in kleinere Abteilungen geteilt 
sein, in denen die Tiere verschiedener Gattung und das Großvieh (Pferde, auch Fohlen, 
einschließlich Ponies, Rindvieh, Maultiere, Esel und dergleichen), vom Kleinvieh (Schweine, 
Kälber, Schafe, Ziegen, Hunde, Geflügel und dergleichen) getrennt unterzubringen sind; auf 
Muttertiere mit sangenden Jungen findet letztere Bestimmung keine Anwendung. Der Fuß- 
boden muß so beschaffen sein, daß eine ordnungsmäßige Reinigung möglich ist. 
(6) Für die vorübergehende Unterbringung der Tiere in überdeckten Räumen kann ein 
im Tarife festzusetzendes Standgeld erhoben werden. Das Standgeld dient zugleich als 
Vergütung für die Benutzung der Einrichtungen zur Fütterung und Tränkung der Tiere.
	        
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