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stattzufinden, wobei unverpackte Tiere auszuladen sind. Das Aus= und Wiedereinladen der
Tiere obliegt dem Absender; wenn diese Geschäfte auf Antrag des Absenders durch die
Eisenbahn besorgt werden oder deren Arbeitskräfte dabei mitwirken, kann hierfür eine im
Tarife festzusetzende Gebühr erhoben werden. Der Weitertransport der Tiere darf erst nach
Ablauf von mindestens 6 Stunden erfolgen. Für militärische Pferdetrausporte in Vieh-
zügen gelten vorstehende Bestimmungen nicht.
(2) Für die Fütterung und Tränkung dieser Tiere sind nach Bedarf besondere Stationen
mit Einrichtungen zu versehen. Diese Stationen (sogenannte Tränkstationen) werden vom
Reichs-Eisenbahnamte nach Anhörung der beteiligten Bundesregierungen bestimmt und sind
in den Tarifen bekannt zu machen.
§ 7.
(1) Das Rangieren der mit Tieren beladenen Wagen ist auf das dringendste Be-
dürfnis zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen; heftiges Anstoßen ist
unbedingt zu vermeiden.
() Die Behälter mit Tieren dürfen beim Ein= und Ausladen nicht gestoßen, geworfen
oder gestürzt werden.
§ 8.
Bei Transporten zur Nachtzeit müssen die Begleiter von Viehsendungen mit gut
brennenden Laternen versehen sein. Die Verwendung von leicht entzündlichen Breunstoffen,
wie Petroleum u. s. w., ist verboten.
3. In der Anlage B wird
A. hinter VI folgende Nummer eingeschaltet:
VIa.
Mischungen von amorphem Phosphor mit Harzen oder
Fetten, deren Schmelzpunkt über 35 Grad liegt, werden zur Beförderung
zugelassen, wenn sie durch Zusammenschmelzen ihrer Bestandteile hergestellt sind.
Sie sind entweder in Kisten, die kein Ausstreuen gestatten, zu verpacken, oder
müssen in ungeladene Geschosse eingegossen sein.
B. in Nr. XXXVoe eingefügt:
a) hinter dem mit „Anagon-Sprengpulver“ beginnenden Absatze:
Astralit 1 und 1 (Gemenge von Ammonsalpeter, Trinitrotoluol oder
Mononitronaphthalin, Holzkohle, Holzmehl, Paraffinöl und höchstens
4 Prozent Nitroglycerin),