Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Nr. 5511V1. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
K. Ltaatsministerinum für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 20. Juli 1904 zur Eröffnung gelangte Teilstrecke Pressath—Eschen- 
bach der Bahnlinie Pressath—Kirchenthumbach finden die Bestimmungen der Bahn- 
ordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachungen vom 10. Dezember 1892, 
22. Mai 1897 und 14. Juni 1898 — Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 S. 912 ff., 
1897 S. 209 f. und 1898 S. 327 f. —) Anwendung. 
München, den 21. Juli 1904. 
— 
  
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Mojestät des Käuigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 14. Juli 1904 dem K. Kämmerer 
Klemens Freiherrn von Mauchenheim ge- 
nannt Bechtolsheim in München für das ihm 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Fürsten 
von Hohenzollern verliehene Ehrenkomturkreuz 
des Fürstlich Hohenzollern'schen Hausordens, 
und 
dem Leibjäger Seiner Königlichen Hoheit 
des Prinzen Alfons von Bayern, Georg 
Stelzer, für die ihm von Seiner Hoheit 
dem Herzoge von Anhalt verliehene goldene 
Medaille des Herzoglich Anhaltischen Haus- 
ordens Albrechts des Bären 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu erteilen.
	        
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