Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Gerüstgeschoß, über welchem gearbeitet wird, dicht abzudecken und mit Bordbrettern zu um— 
geben. Die Bordbretter müssen an den Bretterbelag dicht anschließen. 
III. Leitergerüste für Malerarbeiten bedürfen in den einzelnen Geschossen auf der Innen- 
seite keiner Bordbretter und Brustwehren, wenn der Bretterbelag nicht mehr als 30 cm 
von der Mauer absteht und wenn außerdem in der Höhe des untersten Geschosses eine breite 
Schutzvorrichtung das Herabfallen von Gegenständen auf den Erdboden verhindert. 
IV. Lauftreppen sind mit einem festen Geländer zu versehen und in einer solchen 
Breite anzulegen, daß sie das Ausweichen zweier Personen gestatten. 
V. Aus den Gerüstbrettern, Gerüstlatten und sonstigen zur Verwendung gelangenden 
Holzteilen sind vorstehende Nägel zu entfernen. 
86. 
An allen Patentgerüsten ist eine gut begehbare Steigleiter anzubringen. Der Gerüst-Patentgerüste. 
belag muß mindestens 50 cm breit sein. 
87. 
Die Verwendung von Hängekörben und Hängeflößen ist nur mit besonderer baupolizei- Hängegerüste. 
licher Genehmigung und nur für solche Reparaturen zulässig, zu deren Ausführung ein 
größerer Materialaufwand nicht notwendig ist. Diese Gerüste müssen vor der Verwendung 
auf ihre Tragfähigkeit geprüft und gegen Absturz genügend versichert werden. 
88. 
I. Bei allen Arbeiten, bei denen eine erhebliche Gefahr des Absturzes von Personen Strisnernn. 
oder des Herunterfallens von Bauteilen und Werkzeugen besteht, sind besondere Schutzgerüste · 
anzubringen. 
II. Sind letztere lediglich zum Schutze der unterhalb arbeitenden Personen, nicht auch 
für den Verkehr von Personen bestimmt, so sollen sie so hergestellt werden, daß sie nicht 
ohne weiteres betreten werden können. 
89. 
Zur Ausführung von Arbeiten an steilen Dächern und an anderen gefährlichen Gebäude— Sicerheits 
stellen sind, soferne hiezu nicht genügend sichere Schutzgerüste hergestellt sind, Sicherheitsgürtel « 
und starke Leinen vorrätig zu halten. Die Arbeiter sind zum Gebrauch derselben anzuhalten. 
8 10. 
Das Überhandmauern nach außen ist nur bei der Erbauung von Dampfschornsteinen überhand 
manern. 
und sonst nur da gestattet, wo es nicht möglich ist, ein Gerüst aufzustellen. In diesen 
Fällen ist für die Sicherung der Arbeiter anderweitig Sorge zu tragen. 
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