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Gerüstgeschoß, über welchem gearbeitet wird, dicht abzudecken und mit Bordbrettern zu um—
geben. Die Bordbretter müssen an den Bretterbelag dicht anschließen.
III. Leitergerüste für Malerarbeiten bedürfen in den einzelnen Geschossen auf der Innen-
seite keiner Bordbretter und Brustwehren, wenn der Bretterbelag nicht mehr als 30 cm
von der Mauer absteht und wenn außerdem in der Höhe des untersten Geschosses eine breite
Schutzvorrichtung das Herabfallen von Gegenständen auf den Erdboden verhindert.
IV. Lauftreppen sind mit einem festen Geländer zu versehen und in einer solchen
Breite anzulegen, daß sie das Ausweichen zweier Personen gestatten.
V. Aus den Gerüstbrettern, Gerüstlatten und sonstigen zur Verwendung gelangenden
Holzteilen sind vorstehende Nägel zu entfernen.
86.
An allen Patentgerüsten ist eine gut begehbare Steigleiter anzubringen. Der Gerüst-Patentgerüste.
belag muß mindestens 50 cm breit sein.
87.
Die Verwendung von Hängekörben und Hängeflößen ist nur mit besonderer baupolizei- Hängegerüste.
licher Genehmigung und nur für solche Reparaturen zulässig, zu deren Ausführung ein
größerer Materialaufwand nicht notwendig ist. Diese Gerüste müssen vor der Verwendung
auf ihre Tragfähigkeit geprüft und gegen Absturz genügend versichert werden.
88.
I. Bei allen Arbeiten, bei denen eine erhebliche Gefahr des Absturzes von Personen Strisnernn.
oder des Herunterfallens von Bauteilen und Werkzeugen besteht, sind besondere Schutzgerüste ·
anzubringen.
II. Sind letztere lediglich zum Schutze der unterhalb arbeitenden Personen, nicht auch
für den Verkehr von Personen bestimmt, so sollen sie so hergestellt werden, daß sie nicht
ohne weiteres betreten werden können.
89.
Zur Ausführung von Arbeiten an steilen Dächern und an anderen gefährlichen Gebäude— Sicerheits
stellen sind, soferne hiezu nicht genügend sichere Schutzgerüste hergestellt sind, Sicherheitsgürtel «
und starke Leinen vorrätig zu halten. Die Arbeiter sind zum Gebrauch derselben anzuhalten.
8 10.
Das Überhandmauern nach außen ist nur bei der Erbauung von Dampfschornsteinen überhand
manern.
und sonst nur da gestattet, wo es nicht möglich ist, ein Gerüst aufzustellen. In diesen
Fällen ist für die Sicherung der Arbeiter anderweitig Sorge zu tragen.
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