Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 40. 261 
8 14. 
Alle Teile der Gerüste, das zu denselben verwendete Bindezeug, dann die Aufzugs- -tunrersuchung 
vorrichtungen mit ihrem Tauwerk und sonstigem Zubehör müssen in entsprechenden Zwischen= und Aufzüge. 
räumen sorgfältig untersucht werden. 
§ 15. 
I. Es ist Sorge zu tragen, daß bei dem Abbruch der Gerüste und bei dem Ent- Deseitigung 
: . .. . . , er Gerüste 
fernen von Absteifungen ein unnützes Verweilen von Arbeitern unter denselben nicht stattfindet. und Ab— 
II. Die zur Herstellung von Betondecken, Gewölben und Bogen angebrachten Gerüste steifungen. 
dürfen erst dann entfernt werden, wenn die hergestellten Bauteile genügend erhärtet sind 
und die Aufnahme des entstehenden Seitendruckes durch genügend feste Widerlager gesichert ist. 
8 16. 
I. Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen darf nur unter sachverständiger Abbruch- 
Leitung und Aufsicht erfolgen. Hiebei sind ausreichende Vorsichtsmaßregeln zum Schutze 
der Personen gegen herabfallende Gegenstände zu treffen. Ein Umwerfen ganzer Wände 
oder sonstiger Gebäudeteile ist nur bei besonderen Verhältnissen gestattet. Sprengungen 
dürfen nur mit Erlaubnis der Distriktspolizeibehörde vorgenommen werden. 
II. Für die entsprechende Absteifung von Bauwerken, welche durch den Abbruch an— 
stoßender Bauteile ihre Stütze verlieren, ist Sorge zu tragen. 
III. Aus Abbruchholz vorstehende Nägel sind zu entfernen oder umzuschlagen. 
IV. Bauschutt ist beim Aufschütten und Aufladen zur Vermeidung des Staubens aus- 
reichend zu begießen. 
§ 17. 
I. Baugruben und Gräben müssen eine der Standfestigkeit des Materials entsprechende Baugruben 
« und Ausschach- 
Böschung erhalten oder gut abgesteift werden. tungen. 
II. Neben vorhandenen Bauwerken ist der Aushub der Baugruben und die Herstellung 
der Fundamente mit besonderer Vorsicht und nur nach Vornahme der nötigen Absteifungen 
auszuführen. Das Gleiche gilt für das Unterfangen bereits bestehender Fundamentmauern. 
III. Zur Herstellung und Zurückbaunung von Ausschachtungen jeder Art dürfen nur 
fachmännisch ausgebildete Arbeiter verwendet werden. 
8 18. 
I. Alle ffnungen in den Balken--(Träger-)lagen und Gewölbedecken, insbesondere ablchü und 
solche für Treppen, Lichtschachte und Aufzüge, ferner Kalkgruben und andere beim Verkehre der ffnungen. 
der Bauarbeiter in Betracht kommende Vertiefungen der Baustelle sind mit hinreichend festem 
Brustgeländer einzufriedigen oder mit Brettern fest zu überdecken.
	        
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