Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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§ 28. 
Bekanntgabe Gegenwärtige Vorschriften müssen auf jeder Baustelle, wo mehr als 10 Arbeiter 
der Vor- 
schriften gleichzeitig beschäftigt werden, an einem leicht zugänglichen Orte in Plakatform sichtbar an- 
gebracht werden. 
8 29. 
Dispensation. Die Baupolizeibehörde kann bei dem Vorhandensein besonderer Verhältnisse, namentlich 
bei einfacheren Bauten auf dem Lande, von einzelnen Bestimmungen der vorstehenden Vor- 
schriften dispensieren, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Ausfertigung 
ist auf der Baustelle aufzulegen. 
§ 30. 
spolsen Die Erlassung weitergehender ortspolizeilicher Vorschriften nach Maßgabe des bestehenden 
schriften. Bedürfnisses bleibt vorbehalten. 
/31. 
Aufhebung der Die oberpolizeilichen Vorschriften zum Schutze der bei Bauten beschäftigten Personen 
ateren, Vor- vom 1. Januar 1901 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 1) werden aufgehoben. 
München, den 24. Juli 1904. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
	        
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