Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W42. 269 
3. Bekleidung und Bewaffnung der Stationskommandanten sind folgendermaßen 
geändert: 
a) Weglassung der Ordnungsnummer auf den Schulterklappen; 
b) Mantel zweireihig; 
c) Säbel mit weißmetallenem Bügel und gebogener Klinge in Lederscheide, an einer 
mit zwei Tragriemen versehenen Unterkoppel so zu tragen, daß er die Erde 
nicht berührt. 
4. Die berittenen Mannschaften dürfen beim Dienste zu Pferde während der 
kälteren Jahreszeit zum Mantel einen abknöpfbaren Radkragen mit numerierter Metall- 
schließe tragen. 
Den berittenen Wachtmeistern und Stationskommandanten, auf welche Ziffer 2c 
bezw. Zc keine Anwendung findet, ist gestattet, die Säbelkoppel bei allen Gelegenheiten, 
bei welchen nicht die Reiterpatrontasche anzulegen ist, unterzuschnallen. 
5. Feuerwaffe: Selbstladepistole mit Tasche. 
Nr. 17593. 
Beka nntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde 
Pirmasens betreffend. 
fi. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 1229) der Stadtgemeinde Pirmasens auf Grund der Beschlüsse 
des Gemeinderates vom 10. Mai 1904 und der Gemeindeversammlung vom 26. Mai 1904 
und des staatsaufsichtlichen Bescheides des K. Bezirksamts Pirmasens vom 2. Juli 1904 die 
Genehmigung zur Ausgabe 3½ 2%iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamt- 
nennwerte von 1.0000000 Mark erteilt und zwar von 
200 Stück zu je 2000 -4, 
400 „ „ „ 1000 -, 
250 „ „ „ 500 , 
275 „ „ „ 200 , 
200 „ „ „ 100 r, 
ausgestellt vom 8. Juli 1904 und halbjährig am 31. März und am 30. September ver- 
zinslich. 
München, den 2. August 1904. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
  
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