Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Art. 1. 
Der Bedarf für die Erbauung neuer Gefangenanstalten wird festgesetzt: 
1. für die Erbauung einer Gefangenanstalt zur Aufnahme von 
550 weiblichen Verurteilten in Aichach af 2290000 ; 
2. für die Erbauung einer Gefangenanstalt zur Aufnahme von 550 männ- 
lichen Verurteilten in Landsberg aL. aauf 264620000 4; 
3. für die Kosten der inneren Einrichtung der beiden Anstalten auf. 550000 : 
sohin zusammen auf . . .. .... .5460000 
Art. 2. 
Das K. Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des im Art. 1 
festgesetzten Bedarfs ein auf die Staatsfonds zu versicherndes Anlehen im gleichen Betrage 
aufzunehmen und das Anlehenskapital um den Betrag der Geldaufbringungskosten und der 
während der Bauzeit erwachsenden Zinsen zu erhöhen. 
Über die Tilgung des Aulehens wird in den jeweiligen Finanzgesetzen Verfügung 
getroffen werden. 
Art. 3. 
über die Verwendung des im Art. 1 bewilligten Anlehenskredits ist eine besondere 
Rechnungsnachweisung zu geben. 
Gegeben zu München, den 10. August 1904. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
rhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst.
	        
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