W44.
Art. 1.
281
Der gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1882, die Behandlung der
bestehenden Vizinalbahnen und den Bau von Sekundärbahnen betreffend, aus Staatsmitteln
zu entnehmende Bedarf für die Herstellung der nachstehend aufgeführten Bahnen lokaler
Bedeutung wird festgesetzt:
1.
——
2
11.
12.
13.
14.
16.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
für eine Lokalbahn von München Ostbahnhof nach Ismaning mit
Abzweigung von Johanneskirchen nach Schwabing auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Endorf nach Obing auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Wolnzach nach Geisenfeld auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Neuötting nach Altötting auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Freisu über zungenbach nach Au auf den
Betrag von
für eine Lokalbahn von Berchtesgaden bis zur WLandesgrenze bei
Schellenberg auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Vilshofen nach Ortenburg auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Waldkirchen bis zur Landesgrenze bei Hag
mühle auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Simbach nach Kößlarn auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Waldfischbach nach Kaiserslautern auf den
Betrag von
für eine Lokalbahn von altenbach nach Bundenthal auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Sattelmühle nach Elmstein auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Neustadt a/H. nach Geinsheim auf den
Betrag von
für eine Lokalbahn von Bodenwöhr nach Nittenau auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Amberg nach Schmidmühlen auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Beilngries nach Dietfurt auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Reuth nach Erbendorf auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Waidhaus nach Eslarn auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Bayreuth über Thurnau und Kescudorf
nach Kulmbach auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Bamberg nach Scheßlitz auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Breitengüßbach nach Dietersdorf auf den
Betrag von .
für eine Lokalbahn von Naila nach Schwarzenbach auf den Betrag von
2 825 300“
1 195 100.4
595 200 M
515 400
1 651 400
1524 800
928 300“
3428 800
1 666 900 &
2737200
1 699 700 M
692 600 “4
470 100 4
815 300
1310 800
674700
557000
515 000.
2 605 700 +
698 100
1948 200 #
864 900