Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

284 
Gesetz, betreffend den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das 
Rechnungsjahr vom 1. April 1904 bis 31. März 1905. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Snaden Züniglicher Prim von Hayern, 
Krornt. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungsjahr 
vom 1. April 1904 bis 31. März 1905 wird nach der in der Beilage enthaltenen 
Kapitel- und Titeleinteilung auf 77012 058 in Einnahme und Ausgabe festgesetzt. 
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln 
und Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das 
Recht der übertragung eingeräumt. 
Gegeben zu München, den 10. August 1904. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
u. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.