Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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wonach die von inländischen Damen bei der Ernennung zu Ehrendamen des 
K. Theresien-Ordens zu erhebenden, bisher Einhundert Mark betragenden Gebühren 
nunmehr auf Zweihundert Mark festgesetzt werden, während es hinsichtlich der 
von Nicht-Bayerinnen bei der Ernennung zu Theresien-Ordens-Ehrendamen zu 
entrichtenden Aufnahmsgebühren bei dem bisherigen Betrage von 600 M verbleibt, 
die Allerhöchste Bestätigung zu erteilen. 
München, den 2. Januar 1904. 
Frhr. v. Podewils. 
  
  
Nr. 651. 
Bekanntmachung, Vergütungen für die Naturalverpflegung marschierender 2c. Truppen 
für das Jahr 1904. 
K. Staatsministerium des Innern und 4. Kriegsministerium. 
Gemäß Ausschreibens des Reichskanzlers im Centralblatte für das Deutsche Reich vom 
25. Dezember 1903 Nr. 57 Seite 727 ist auf Grund der Vorschriften im § 4, § 9 
Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
(Reichsgesetzblatt 1898 Seite 361) der Betrag der für die Naturalverpflegung mar- 
schierender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1904 dahin festgestellt 
worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot: ohne Brot: 
a) für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf. 
b) „ „ Mittagskost 40 „ 35 „ 
c) „ „ Abendkost 25 „ 20 „ 
d) „ „ Morgenkost . 15 „ 10 „ 
München, den 8. Januar 1904. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Isch.
	        
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