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§ 5.
Die Abmarkung der Grundstücke.
Der Entwurf eines Gesetzes, die Abmarkung der Grundstücke betreffend, hat in der
von den beiden Kammern beschlossenen Fassung Unsere Sanktion erhalten; das hienach
ausgefertigte Gesetz ist in dem Gesetz= und Verordnungsblatte vom 5. Juli 1900 Nr. 37
verkündet worden.
Aus Anlaß dieses Gesetzes haben die beiden Kammern beschlossen:
„es sei an die K. Staatsregierung die Bitte zu stellen, bei der in Aussicht
stehenden Revision des Grundsteuergesetzes die Kosten für Messung in allen Fällen
der Kataster= und Planevidenthaltung, bei denen das öffentliche Interesse das der
beteiligten Grundbesitzer überwiegt, auf die Staatskasse zu übernehmen, insbe-
sondere auch in Fällen, in welchen eine genaue Feststellung der kostenpflichtigen
Beteiligten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, wie beispiels-
weise bei Zweifelhaftigkeit der Rechtsverhältnisse an vor langer Zeit zu öffent-
lichen Straßen abgetretenen Grundstücken, oder in Fällen, in welchen die die
Messung und Umschreibung veranlassende Besitzveränderung gegen den Willen und
ohne Verschulden des Beteiligten, durch höhere Gewalt, wie bei Abschwemmung
von Grundstücken, stattgefunden hat.“
Diesem Gesamtbeschlusse wurde durch den Artikel 2 des Entwurfes eines Gesetzes,
betreffend die Änderung der Gesetze über die allgemeine Grund= und Haussteuer, ent-
sprechende Rechnung getragen. In eine Beratung der im bezeichneten Entwurfe vorgesehenen
Bestimmungen ist jedoch seitens des Landtages nicht eingetreten worden.
§ 6.
Der Bedarf für Erweiterungs-, Ergänzungs= und Aeubauten auf den im Betrieb
befindlichen Staatseisenbahnen.
Der Entwurf eines Gesetzes, den Bedarf für Erweiterungs-, Ergänzungs= und Neu-
bauten auf den im Betrieb befindlichen Staatseisenbahnen betreffend, hat in der von den
beiden Kammern beschlossenen Fassung Unsere Sanktion erhalten; das hienach ausgefertigte
Gesetz ist in dem Gesetz= und Verordnungsblatte vom 23. Dezember 1901 Nr. 55 ver-
kündet worden.
Aus Anlaß dieses Gesetzes haben die beiden Kammern die Summe von Art. 1 Ziff. 1
mit dem Beifügen genehmigt, daß im Falle des Eintretens von Hindernissen die postulierten
Kredite zur Ausführung anderer derartiger Projekte verwendet werden können und sollen.
Die Staatsregierung war mehrfach in der Lage, von dieser Ermächtigung Gebrauch
zu machen.