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87.
Schulbedarfgesetz und Dienstalterszulagen des Volksschullehrpersonales.
Der Entwurf zu einem Schulbedarfgesetze hat in der von den beiden Kammern be—
schlossenen Fassung Unsere Sanktion erhalten; das hienach ausgefertigte Gesetz ist in dem
Gesetz- und Verordnungsblatte vom 30. Juli 1902 Nr. 34 verkündet worden.
Wegen der bei Beratung dieses Gesetzes von beiden Kammern beantragten Erhöhung
der Dienstalterszulagen des Lehrpersonals in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern nehmen
Wir auf 8 36 dieses Abschieds Bezug.
Auf die bei der gleichen Gelegenheit weiter vorgetragene Bitte: „sobald die Finanz-
lage es gestattet, eine weitere Verbesserung der Dienstalterszulagen im Budget vorzusehen,“
wird tunlichst Bedacht genommen werden.
§ 8.
Bedarf für Hostbauten, Telegraphen= und Telephonanlagen.
Der Entwurf eines Gesetzes, den Bedarf für Postbauten, Telegraphen= und Telephon-
anlagen betreffend, hat in der von den beiden Kammern beschlossenen Fassung Unsere
Sanktion erhalten; das hienach ausgefertigte Gesetz ist in dem Gesetz= und Verordnungs-
blatte vom 14. August 1902 Nr. 38 verkündet worden.
Aus Anlaß dieses Gesetzes haben die beiden Kammern beschlossen:
a) Zu Art. 1 Ziff. 13:
„es sei der K. Staatsregierung die Ermächtigung zu erteilen, die Kosten
für Herstellung der Baupläne dem durch Gesetz vom 24. Februar 1900 für
Herstellung eines Oberpostamtsgebäundes an der Bayerstraße genehmigten Kredite
von 960 000 —& zu entnehmen.“
b) Zu Art. 1 Ziff. 22;
„es sei die K. Staatsregierung zu ermächtigen, beim Hervortreten besonderer
Bedürfnisse auf Herstellung neuer oder Erweiterung bereits bestehender Orts-
telephonnetze oder telephonischer Städteverbindungen über die vorgesehenen Kredite
hinauszugehen — vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung des Landtages.“
Der für Herstellung eines Oberpostamtsgebändes an der Bayerstraße in München
genehmigte Kredit von 960 000 J—& wurde nach Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1903,
die Herstellung eines Gebäudes für das Verkehrsministerium und ein zentrales Briefpostamt
in München betreffend, unverkürzt eingezogen.
Die Ermächtigung zu b) wurde mangels eines besonderen Bedürfnisses nicht in An-
spruch genommen.