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zwar unter entsprechender Berücksichtigung von Produzenten und Genossenschaften
gedeckt werde.“
Entsprechende Anordnungen sind erlassen worden.
§ 24.
Zu Ziff. XIV Kap. 1 lit. B des Etats des K. Staatsministeriums des Innern (Berg-
inspektionen) haben die beiden Kammern des Landtags beschlossen:
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, die Berginspektionsbeamten anzu-
weisen, zu den Berginspektionen Vertreter der Arbeiter tunlichst beizuziehen.“
Dem Gesamtbeschluß ist durch Anweisung der Berginspektionen seitens des K. Staats-
ministeriums des Innern entsprochen worden.
§ 25.
Zu Ziff. XVIII Kap. 1 § 4 Tit. 2 des Etats des K. Staatsministeriums des Innern
(Schiedsgerichte) haben die beiden Kammern des Landtags beschlossen:
„für den Fall, daß der zur Zeit dem Reichstage vorliegende Entwurf eines
Reichsgesetzes, die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze betreffend, Gesetzeskraft
erlangt, sei die K. Staatsregierung zu ermächtigen, die Mittel zur Aufstellung
von acht Regierungsräten und einem Regierungsassessor als Vorsitzenden beziehungs-
weise stellvertretenden Vorsitzenden der Schiedsgerichte — soweit sie den Betrag des
Voranschlags in Ziff. XVIII Kap. 1 § 4 Tit. 2 des Etats des K. Staats-
ministeriums des Innern für ein Jahr der XXV. Finanzperiode überschreiten —
auf den Etat der allgemeinen Reserve pro 1901 zu übernehmen.“
Von der erteilten Ermächtigung wurde im Hinblick auf das Reichsgesetz, betreffend die
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 Gebrauch gemacht.
26.
Zu Ziff. XXI Kap. 6 des Etats des K. Staatoministeriums des Innern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten (Industrie= und gewerbliche Fortbildungsschulen) haben die beiden
Kammern des Landtags beschlossen:
„es sei an die K. Staatsregierung das Ersuchen zu stellen, bei Festsetzung
des neuen Lehrplanes für die Industrieschulen die Abminderung der Stundenzahl
in den beiden ersten Kursen in Erwägung zu ziehen.“
Dieser Anregung ist durch die Schulordnung für die Industrieschulen vom 29. Juli 1900
stattgegeben worden.