Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

„W5. 307 
§ 30. 
Von dem Antrage zu Kap. 1 § 2 der Ausgaben desselben Etats: 
„à) Die nach Ziffer 11 der Erläuterungen zum Etat im ersten Jahre der 
XXV. Finanzperiode infolge des sehr starken Verkehrsaufschwungs auf 
Grund der vom Landtage hiezu erteilten Ermächtigung vorgenommene Ver- 
mehrung des statusmäßigen Fahrpersonals um 141 Stellen sei nachträglich 
zu genehmigen und 
b) der K. Staatsregierung auch für die XXVI. Finanzperiode die Ermächtigung 
zur Vermehrung des statusmäßigen Fahrpersonals unter den gleichen Vor- 
aussetzungen, wie bisher, zu erteilen — vorbehaltlich der nachträglichen Ge- 
nehmigung des Landtages,“ 
haben Wir Kenntnis genommen. 
Eine Vermehrung des statusmäßigen Fahrpersonals über die im Etat vorgesehene Zahl 
ist im Laufe der XXVI. Finanzperiode nicht erforderlich geworden. 
31. 
Von dem Beschlusse der Kammern des Landtages: 
„es sei die K. Staatsregierung zu ermächtigen, wenn eine über den ge- 
nehmigten Voranschlag hinausgehende Verkehrssteigerung eintreten sollte, die für 
den äußeren Manipulationsdienst notwendigen pragmatischen und statusmäßigen 
Stellen vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung des Landtages bis zu der im 
Budgetentwurfe vorgesehenen Zahl zu besetzen," 
haben Wir Kenntnis genommen. 
Da die vorausgesetzte Verkehrssteigerung nicht eingetreten ist, bestand kein Anlaß, 
von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen. 
32. 
Von dem weiteren Gesamtbeschlusse: 
„es sei die K. Staatsregierung zu ermächtigen, auf die XXVII. Finanz- 
periode bei Kap. 3 § 1 und § 4 Tit. la und Tit. 2 an dauernden Ausgaben 
einen Gesamtbetrag bis zu 400 000 —X& über die im Budget festgesetzte Summe 
übergehen zu lassen," 
haben Wir gleichfalls Kenntnis genommen. Mit Rücksicht auf die allgemeine Finanzlage 
konnte von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht werden. 
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