Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

314 
e) der elf geistlichen Seminarpräfekten an den Lehrerbildungsanstalten und 
Lehrerseminarien des Königreichs um Neuregelung ihrer Gehaltsverhältnisse 
und 
#) des Lehrpersonals an den K. Bayerischen Lehrer= und Lehrerinnenbildungs- 
anstalten um Verbesserung der Rang= und Gehaltsverhältnisse der dienst- 
älteren Seminar= und Präparandenhauptlehrer 
seien der K. Staatsregierung zur Berücksichtigung im nächsten Etat hinüber- 
zugeben.“ 
Wir beauftragen das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
Angelegenheiten, auf diese Anträge bei der Aufstellung des Budgets für die XXVIII. Finanz- 
periode nach Tunlichkeit Rücksicht zu nehmen. 
§ 45. 
Die Kammern des Landtags haben zu Ziffer XXI A Kap. 10 § 3 Tit. 9 des Etats 
der Ausgaben für Volksschulen beschlossen: 
„Seminaristisch gebildeten Lehrpersonen, welche 
1. an den von Gemeinden und Stiftungen errichteten und unterhaltenen 
Taubstummen= und Blindenanstalten, 
2. an den von Gemeinden errichteten und unterhaltenen Töchterschulen und 
Lehrerinnenbildungsanstalten 
bis zum 31. Dezember 1903 zur Anstellung gelangt sind, aber ohne Ver- 
schulden die Aufnahme in die Kreis-Pensionsanstalten nicht erhalten haben, 
dürfen, um ihnen den Beitritt zu gen Pensionsanstalten noch zu ermög— 
lichen, Pensionszuschüsse nach Tit. 9 gewährt werden.“ 
Wir beauftragen hienach das K. Staatsministerium des Innern für K irchen— und Schulan- 
gelegenheiten, das Weitere zum Vollzuge dieses Gesamtbeschlusses einzuleiten. 
8 46. 
Die beiden Kammern des Landtages haben zu Kap. 24 des Etats der Ausgaben auf 
Erziehung und Bildung nachstehenden Beschluß gefaßt: 
„der zum Ankauf von Kunstwerken für die Sammlungen des Staates 
ausgeworfene Etatsbetrag soll künftig nicht notwendig innerhalb der Finanzperiode 
ausgegeben, sondern nur zum Ankauf wirklich tüchtiger Werke verwendet werden. 
Soweit solche in den Ausstellungen nicht in entsprechender Zahl vorhanden sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.