Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 45. 315 
und infolgedessen ein Teil des Etatsbetrags nicht zur Verausgabung gelangt, 
kann der Rest für Ankäufe hervorragender Werke auf Auktionen, bei Privaten 
sowie im Kunsthandel verwendet oder auch für eine spätere Verwendung zurück- 
gelegt werden.“ 
Nach diesen Grundsätzen wurde schon bisher verfahren und es wird das K. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten auch künftighin die fragliche 
Etatsposition nach diesen Grundsätzen verwenden. 
§ 47. 
Die beiden Kammern des Landtags haben zum Etat der Post= und Telegraphen- 
verwaltung beschlossen: 
„es sei die K. Staatsregierung zu ermächtigen, auf die XXVIII. Finanz- 
periode bei Kap. 3 § 1 und 8§ 4 Tit. a und Tit. 2 an dauernden Aus- 
gaben einen Gesamtbetrag bis zu 106 000 M& über die im Budget festgesetzte 
Summe übergehen zu lassen.“ 
Hievon haben Wir Kenntnis genommen. 
8 48. 
Zum Etat der Staatseisenbahnverwaltung haben die beiden Kammern beschlossen, es sei 
„der K. Staatsregierung auch für die XXVII. Finanzperiode die Er— 
mächtigung zur Vermehrung des statusmäßigen Fahrpersonals unter den 
gleichen Voraussetzungen, wie bisher, zu erteilen — vorbehaltlich der nachträglichen 
Genehmigung des Landtages.“ 
Hievon haben Wir Kenntnis genommen. 
§ 49. 
Bei Beratung des gleichen Etats haben die beiden Kammern beschlossen: 
„es sei die K. Staatsregierung zu ermächtigen, für den Fall einer ent- 
sprechenden Mehrung des Betriebsüberschusses unter Kap. Ga jene Mehrauf- 
wendungen zu machen, welche für den Umbau von weiteren 50 km Geleise 
mit schwererem Oberbau im Laufe der XXVII. Finanzperiode notwendig sind.“ 
Hievon haben Wir gleichfalls Kenntnis genommen. 
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