Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

„W 45. 317 
Diesem Ersuchen entsprechend wird die Kriegsverwaltung bei Deckung des Bedarfes an 
landwirtschaftlichen Produkten und industriellen Erzeugnissen auf die inländischen Produzenten 
und Genossenschaften — wie bisher schon — tunlichst Rücksicht nehmen. 
§ 53. 
Die Revision der Gehaltsregulative für die Staatsbeamten und Staatsbediensteten. 
Der Gesamtbeschluß der beiden Kammern des Landtages: 
„die K. Staatsregierung sei zu ersuchen, die Gehaltsregulative für die 
Staatsbeamten und Staatsbediensteten einer Revision zu unterziehen und dem 
Landtage seinerzeit eine entsprechende Vorlage zu machen,“ 
wird fortgesetzt den Gegenstand ernstester Erwägung seitens der Staatsregierung bilden. 
§ 54. 
Die Sonntagsruhe in den Kanzleien der staatlichen Behörden. 
Dem Gesamtbeschlusse beider Kammern: 
„die K. Staatsregierung sei zu ersuchen, die Vorschriften in Bezug auf 
die Sonntagsruhe in den Kanzleien der staatlichen Behörden neuerdings mit 
vollem Nachdrucke einzuschärfen und insbesondere den Bureaudienst während des 
Hauptgottesdienstes, soweit nicht das öffentliche Interesse Ausnahmen erfordert, 
zu untersagen,“ 
ist durch die in Nr. 41 des Gesetz= und Verordnungsblattes veröffenrlichte gemeinschaftliche 
Bekanntmachung der sämtlichen K. Zivilstaatsministerien vom 11. Juli 1900 sowie durch 
weitere Vollzugserlasse Rechnung getragen worden. 
Auch im Bereiche der Heeresverwaltung ist eine Beschränkung des Kanzleidienstes an 
Sonn= und Feiertagen auf das Maß des unumgänglich Notwendigen angeordnet. 
§ 55. 
Schaffung einer Sentralkasse für gewerbliche Genossenschaften. 
Dem Gesamtdbeschlusse beider Kammern: 
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, die Bildung gewerblicher Ge- 
nossenschaften wie bisher durch Staatshilfe zu fördern und, sobald sich eine 
genügende Anzahl derartiger Genossenschaften gebildet hat, auf die Schaffung 
einer genossenschaftlichen Zentralkasse nach Analogie der Zentral-Darlehenskasse 
hinzuwirken und gegebenen Falles die nötigen Mittel vom Landtage zu verlangen,“ 
ist seitens des K. Staatsministeriums des Innern die entsprechende Folge gegeben und durch 
die im Jahre 1903 erfolgte Bildung und finanzielle Unterstützung der Zentral-Handwerker- 
Genossenschaftskasse Rechnung getragen worden. 
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