Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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8 63. «- 
Normen für die amtlichen Preisnotierungen beim Verkaufe von Getreide 
und Schlachtvieh. 
Auf den Gesamtbeschluß der beiden Kammern des Landtags: 
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, ihre bisherigen in den Ministerial- 
entschließungen vom 29. September und 17. Oktober 1900 niedergelegten Be- 
strebungen zur Erzielung eines einheitlichen Verkaufes von Getreide nach dem 
Gewichte auf den bayerischen Getreidemärkten und Schrannen, sowie zur Erzielung 
eines einheitlichen Verkaufes von Schlachtvieh nach Lebendgewicht auf den bayerischen 
Viehmärkten mit den geeignet erscheinenden Mitteln nachdrücklichst fortzusetzen, 
und hiedurch möglichst zuverlässige amtliche Preisnotierungen beim Verkaufe von 
Getreide und Schlachtvieh herbeizuführen,“ 
erwidern Wir, daß die K. Staatsregierung im Sinne der ausgesprochenen Wünsche tätig 
war und diese Angelegenheit ferner im Auge behalten wird. 
§ 4. 
Die ohnungsfrage in größeren Städten und Fabrikorten. 
Auf den Gesamtbeschluß der beiden Kammern des Landtages: 
I. 
„Die K. Staatsregierung sei zu ersuchen, sie möge für größere Städte 
und Fabrikorte im Interesse des Mittel= und Arbeiterstandes Genossenschaften, 
welche den Bau von Wohnungen für die minderbemittelten Stände bezwecken, 
in jeder Hinsicht fördern." 
II. 
„Es sei an die K. Staatsregierung die Bitte zu stellen, dieselbe möge bei 
der in Aussicht gestellten Revision des Gesetzes über Zwangsabtretung den 
schwierigen Verhältnissen auf dem Gebiete der Wohnungsfrage durch entsprechende 
Bestimmungen tunlichste Abhilfe angedeihen lassen,“ 
erwidern Wir: 
1) Genossenschaften, welche den Bau von Wohnungen für die minderbemittelten 
Klassen bezwecken, sind bieher schon in jeder Hinsicht, insbesondere auch aus 
der in § 15 lit. C Ziffer 17 des Finanzgesetzes vom 10. August 1902 
für Förderung der Wohnungspflege bewilligten Position von 300 000 MA 
entsprechend unterstützt worden und werden auch in Zukunft nach Maßgabe
	        
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