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2)
der zur Verfikgung stehenden Mittel tunlichste Förderung und Unterstützung
finden.
Die in Ziffer II gegebene Anregung wird seitens der K. Staatsregierung.
erwogen werden.
§ 65.
Abänderung des Gesetzes über die öffentliche DAirmen= und Krankenpflege
und des Reichskrankenversicherungsgesetzes.
Dem Gesamtbeschlusse der beiden Kammern des Landtages:
1.
„es sei an Seine Königliche Hoheit den Prinz-Regenten die
allerehrfurchtsvolle Bitte zu stellen, Allerhöchstdieselben wollen geruhen, in Ab—
änderung des Gesetzes, die öffentliche Armen- und Krankenpflege betreffend, in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1899 (Ges.= u. V.-O. Bl.
S. 469) mit Gesetzeskraft auszusprechen:
4)
b)
Art. 38 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:
Der Aufwand, welcher den Distriktsgemeinden für die Unterstützung
der mit Armenlasten überbürdeten Gemeinden des Distriktes jährlich erwächst,
ist von der Kreisgemeinde den Distriktsgemeinden zur Hälfte und, soweit
es sich bei diesem Aufwande um Kosten für die Unterbringung von Geistes-
kranken und Blöden in Irren= und Blöden-Anstalten handelt, zu drei
Vierteilen aus Kreismitteln zu ersetzen,
dem Art. 41 wird folgender Abs. 4 beigefügt:
Ist eine der Kreisregierung unmittelbar untergeordnete Gemeinde im
Sinne des Art. 38 Abs. 2 mit Armenlasten überbürdet, so sind derselben
bis zu drei Vierteilen die Kosten für die Unterbringung von Geisteskranken
und Blöden in Irren= und Blöden-Anstalten von der Kreisgemeinde aus
Kreismitteln zu ersetzen. Jenc Gemeinden, welche einen Ersatz aus Kreis-
mitteln beanspruchen, haben diesen Anspruch jährlich bei der Kreisregierung,
Kammer des Innern, schriftlich anzumelden. Letztere entscheidet nach Ein-
vernahme des ständigen Landratsausschusses darüber, ob die Gemeinde als
mit Armenlasten überbürdet zu crachten und in welchem Umfange derselben
die bezeichneten Kosten aus Kreismitteln zu ersetzen seien. Der Bescheid ist
der Gemeinde schriftlich zuzustellen. Gegen denselben steht der Gemeinde