Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

32: 
2) 
der zur Verfikgung stehenden Mittel tunlichste Förderung und Unterstützung 
finden. 
Die in Ziffer II gegebene Anregung wird seitens der K. Staatsregierung. 
erwogen werden. 
§ 65. 
Abänderung des Gesetzes über die öffentliche DAirmen= und Krankenpflege 
und des Reichskrankenversicherungsgesetzes. 
Dem Gesamtbeschlusse der beiden Kammern des Landtages: 
1. 
„es sei an Seine Königliche Hoheit den Prinz-Regenten die 
allerehrfurchtsvolle Bitte zu stellen, Allerhöchstdieselben wollen geruhen, in Ab— 
änderung des Gesetzes, die öffentliche Armen- und Krankenpflege betreffend, in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1899 (Ges.= u. V.-O. Bl. 
S. 469) mit Gesetzeskraft auszusprechen: 
4) 
b) 
Art. 38 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut: 
Der Aufwand, welcher den Distriktsgemeinden für die Unterstützung 
der mit Armenlasten überbürdeten Gemeinden des Distriktes jährlich erwächst, 
ist von der Kreisgemeinde den Distriktsgemeinden zur Hälfte und, soweit 
es sich bei diesem Aufwande um Kosten für die Unterbringung von Geistes- 
kranken und Blöden in Irren= und Blöden-Anstalten handelt, zu drei 
Vierteilen aus Kreismitteln zu ersetzen, 
dem Art. 41 wird folgender Abs. 4 beigefügt: 
Ist eine der Kreisregierung unmittelbar untergeordnete Gemeinde im 
Sinne des Art. 38 Abs. 2 mit Armenlasten überbürdet, so sind derselben 
bis zu drei Vierteilen die Kosten für die Unterbringung von Geisteskranken 
und Blöden in Irren= und Blöden-Anstalten von der Kreisgemeinde aus 
Kreismitteln zu ersetzen. Jenc Gemeinden, welche einen Ersatz aus Kreis- 
mitteln beanspruchen, haben diesen Anspruch jährlich bei der Kreisregierung, 
Kammer des Innern, schriftlich anzumelden. Letztere entscheidet nach Ein- 
vernahme des ständigen Landratsausschusses darüber, ob die Gemeinde als 
mit Armenlasten überbürdet zu crachten und in welchem Umfange derselben 
die bezeichneten Kosten aus Kreismitteln zu ersetzen seien. Der Bescheid ist 
der Gemeinde schriftlich zuzustellen. Gegen denselben steht der Gemeinde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.