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binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung die Berufung an das K. Staats-
ministerium des Innern zu.“"
2.
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen:
a) im Sinne des Antrages der Abgeordneten Eisenmann und Genossen Er-
hebungen zu pflegen und bei einer künftigen Revision des bayerischen Gesetzes
0 * * 29. April 1869 · .
über die öffentliche Armen= und Krankenpflege vom 1J. Jumis5 die Ab-
änderung des Art. 22 Abs. 4 dieses Gesetzes in Erwägung zu ziehen;
b) dieselbe möge beim Bundesrate dahin wirken, daß bei einer demnächst in
Aussicht stehenden Revision des Reichs-Krankenversicherungsgesetzes vom
on 16 die §§ Ga, 7, 26a eine solche Fassung erhalten, daß die Heimat-
gemeinden auch in den Fällen des § Ga Abs. 1 Ziff. 2 und des § 26a
Abs. 2 Ziffer 2 von allen Leistungen für Kur und Verpflegung innerhalb
der ersten dreizehn Wochen der Krankheitsdauer frei bleiben,"
ist in seinem ersten Teile durch die Königliche Deklaration vom 10. Mai 1902 entsprochen;
dieselbe ist durch das Gesetz= und Verordnungsblatt vom 12. Mai 1902 Nr. 21 ver-
kündet worden.
Die unter Ziffer 2 lit. a beantragten Erhebungen sind gepflogen worden; das Er-
gebnis derselben wird dem geäußerten Wunsche entsprechend bei einer künftigen Revision
des Gesetzes über die öffentliche Armen= und Krankenpflege berücksichtigt werden.
Die unter Ziffer 2 lit. b erwähnten §§ Ga und 26a des Krankenversicherungsgesetzes
haben durch das Reichsgesetz vom 25. Mai 1903 Abänderungen erfahren, durch die dem
Zwecke des Antrages teilweise entsprochen wurde.
8 66.
Ausbau des Cokalbahnnetzes.
Die beiden Kammern haben beschlossen:
„es sei an die K. Staatsregierung das Ersuchen zu stellen, den Weiterbau
der Lokalbahnen tunlichst zu beschleunigen."“
Seitens der Staatseisenbahnverwaltung ist der Bau der gesetzlich zur Ausführung be-
stimmten Lokalbahnen nach Möglichkeit gefördert worden. In dem Gesetze vom 10. August 1904,
die Herstellung von Bahnen lokaler Bedentung betreffend, sind dreißig neue Linien zur Er-
bauung vorgesehen.
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