Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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g 67. 
Wiederaufforstung abgeschwendeter Waldungen besonders an Bergabhängen. 
Auf den Gesamtbeschluß der beiden Kammern des Landtages: 
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, die von ihr in den letzten 
Jahren betätigte Fürsorge zur Pflege und Förderung der privaten Waldwirtschaft 
fortzusetzen und zu erweitern,“ 
erwidern Wir, daß der intensiven Hebung der Privatwaldwirtschaft durch die K. Staats- 
regierung ununterbrochen ein sorgsames Augenmerk zugewendet wird und daß diese Bemü- 
hungen, wie die zunehmenden Aufforstungen beweisen, von Erfolg begleitet sind. 
8 68. 
Die Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 9. Juni 1899. 
Der Bitte beider Kammern: 
„mit Gesetzeskraft aussprechen zu wollen, daß dem Art. 4 des Einkommen- 
steuergesetzes vom 9. Juni 1899 als dritter Absatz eingefügt werde: 
Ergeben die nach Abs. 1 zusammenzurechnenden Einkommensbeträge nicht 
die Summe von 2000 Z, so sind die Einkommensbeträge des Haushaltungs- 
vorstandes, der Ehefrau desselben und der in seinem Unterhalte befindlichen Kinder 
ebenfalls selbständig zu veranlagen,“ 
ist durch die Königliche Deklaration vom 28. Juli 1902 entsprochen; dieselbe ist durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt vom 29. Juli 1902 Nr. 33 verkündet worden. 
§ 69. 
Abänderung des Landtagswahl-Gesetzes. 
Der Bitte beider Kammern: « 
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, dem Landtage in der kommenden 
Session rechtzeitig den Entwurf eines neuen, mit den nachbezeichneten Grundsätzen 
üÜbereinstimmenden Wahlgesetzes nebst einem Entwurfe über die künftige Bildung 
der einzelnen Wahlkreise vorzulegen: 
1. Das direkte Wahlrecht ist einzuführen. 
2. Relative Mehrheit hat zu entscheiden mit der Einschränkung, daß der 
(Fewählte ein Dritteil der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen 
muß; bei eventueller Nachwahl soll lediglich relative Mehrheit entscheiden. 
3. Der Wahlberechtigte muß die bayerische Staatsangehörigkeit seit min- 
destens einem Jahre besitzen.
	        
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