Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W5. 
10. 
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Das Lebensalter ist auf 25 Jahre festzusetzen: 
a) für das aktive Wahlrecht, 
b) für das passive Wahlrecht. 
An der Leistung des Verfassungseides ist festzuhalten. 
Der Wahlberechtigte muß dem Staate seit mindestens einem Jahre 
eine direkte Steuer entrichten. 
Die Ausübung des Wahlrechtes darf nur einmal und zwar innerhalb 
des Wahlbezirkes erfolgen, in dem der Wahlberechtigte seinen Wohnsitz 
hat, und ist durch Eintrag in die Wählerliste bedingt. 
Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung sind: 
a) entmündigte Personen, 
b) konkursmäßige Personen während der Dauer des Konkursverfahrens, 
c) Personen, welche die Wahlberechtigung durch richterliches Urteil 
verloren haben, solange dieser Verlust dauert, 
d) Personen, welche öffentliche Armenunterstützung beziehen oder inner- 
halb eines Jahres vor der Auslegung der Wählerlisten bezogen 
haben, wobei es nicht als Armenunterstützung anzusehen ist, wenn 
die Kinder von Wahlberechtigten aus öffentlichen Mitteln Schul- 
unterstützungen genießen. 
Für die Anlegung der Wählerlisten hat das für die Reichstagswahlen 
bestimmte Reglement vom 31. Mai 1869 analoge Anwendung zu 
finden; die permanenten Wählerlisten haben in Wegfall zu kommen. 
Die K. Staatsregierung hat die Wahlzettel zu bestimmen, die von 
gleicher Größe, Stärke und Farbe sein und ein deutlich wahrnehmbares 
amtliches Kennzeichen haben müssen, und die Firmen bekannt zu geben, 
von denen sie bezogen werden können. Andere Wahlzettel als diese 
werden nicht zugelassen und sind eventuell ungültig. 
Die Wahlzeit soll bis nachmittag 6 Uhr verlängert werden. 
Die Zahl der Abgeordneten ist nach der Bevölkerungsziffer des König- 
reiches in der Art zu berechnen, daß im Durchschnitt auf je 38 000 Seelen 
ein Abgeordneter trifft. Für diese Berechnung ist das Ergebnis der 
amtlichen Volkszählung vom 1. Dezember 1900 maßgebend. 
Das ganze Königreich wird in gesetzlich bestimmte Wahlkreise für je 
einen, ausnahmsweise für zwei Abgeordnete eingeteilt. 
In der Regel darf ein Wahlkreis mit einem Abgeordneten nicht 
unter 32000 und nicht über 44000 Seelen, ein Wahlkreis mit 
70“
	        
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