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Das Lebensalter ist auf 25 Jahre festzusetzen:
a) für das aktive Wahlrecht,
b) für das passive Wahlrecht.
An der Leistung des Verfassungseides ist festzuhalten.
Der Wahlberechtigte muß dem Staate seit mindestens einem Jahre
eine direkte Steuer entrichten.
Die Ausübung des Wahlrechtes darf nur einmal und zwar innerhalb
des Wahlbezirkes erfolgen, in dem der Wahlberechtigte seinen Wohnsitz
hat, und ist durch Eintrag in die Wählerliste bedingt.
Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung sind:
a) entmündigte Personen,
b) konkursmäßige Personen während der Dauer des Konkursverfahrens,
c) Personen, welche die Wahlberechtigung durch richterliches Urteil
verloren haben, solange dieser Verlust dauert,
d) Personen, welche öffentliche Armenunterstützung beziehen oder inner-
halb eines Jahres vor der Auslegung der Wählerlisten bezogen
haben, wobei es nicht als Armenunterstützung anzusehen ist, wenn
die Kinder von Wahlberechtigten aus öffentlichen Mitteln Schul-
unterstützungen genießen.
Für die Anlegung der Wählerlisten hat das für die Reichstagswahlen
bestimmte Reglement vom 31. Mai 1869 analoge Anwendung zu
finden; die permanenten Wählerlisten haben in Wegfall zu kommen.
Die K. Staatsregierung hat die Wahlzettel zu bestimmen, die von
gleicher Größe, Stärke und Farbe sein und ein deutlich wahrnehmbares
amtliches Kennzeichen haben müssen, und die Firmen bekannt zu geben,
von denen sie bezogen werden können. Andere Wahlzettel als diese
werden nicht zugelassen und sind eventuell ungültig.
Die Wahlzeit soll bis nachmittag 6 Uhr verlängert werden.
Die Zahl der Abgeordneten ist nach der Bevölkerungsziffer des König-
reiches in der Art zu berechnen, daß im Durchschnitt auf je 38 000 Seelen
ein Abgeordneter trifft. Für diese Berechnung ist das Ergebnis der
amtlichen Volkszählung vom 1. Dezember 1900 maßgebend.
Das ganze Königreich wird in gesetzlich bestimmte Wahlkreise für je
einen, ausnahmsweise für zwei Abgeordnete eingeteilt.
In der Regel darf ein Wahlkreis mit einem Abgeordneten nicht
unter 32000 und nicht über 44000 Seelen, ein Wahlkreis mit
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