Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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8  75.
Reichs-Invalidenfonds.

Im  Hinblicke  auf  den  Beschluß  der  beiden  Kammern  vom  21.  Januar  ds.  IJs.

„es  sei  die  K.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  im  Bundesrate  dahin  wirken
zu  wollen,  daß  dem  Reichstage  in  der  kommenden  Tagung  ein  Gesetzentwurf
vorgelegt  werde,  durch  welchen  unter  Abänderung  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1895,
betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds,  Beiträge
aus  allgemeinen  Reichsmitteln  zur  Verfügung  gestellt  werden  behufs  sofortiger
Gewährung  von  Beihilfen  an  solche  Personen  des  Unteroffiziers=  und  Mannschaftsstandes
  des  Heeres  und  der  Marine,  welche  an  dem  Feldzuge  1870/71  oder
an  den  von  deutschen  Staaten  vor  1870  geführten  Kriegen  ehrenvoll  Anteil
genommen  haben  und  deren  Erwerbsfähigkeit  infolge  von  Alter,  Krankheit  oder
anderen  Gebrechen  dauernd  auf  weniger  als  ein  Drittel  herabgesetzt  ist  (val.
Invalidenversicherungs-Gesetz  vom  13.  Juli  1899  §  5  Abs.  4),  soweit  sie  unterstützungsbedürftig
  sind  und  auf  diese  Unterstützung  Anspruch  erheben,  und  zwar
in  der  Weise,  daß  die  Auszahlung  an  die  Berechtigten  vom  Tage  der  Anerkennung
  ihrer  Berechtigung  beginnt,"  1
beauftragen  Wir  die  K.  Staatsregierung,  der  Angelegenheit  jede  mit  dem  Stande  der
Reichs=  und  Landesfinanzen  vereinbare  Rücksicht  zuzuwenden.

8  76.
Geschäftsgang  des  Candtages.

Dem  Gesamtbeschlusse  der  beiden  Kammern  des  Landtags:

„an  die  K.  Staatsregierung  sei  die  Bitte  zu  richten,  dem  Landtag  den
Entwurf  eines  Gesetzes  vorzulegen,  durch  welches

1)  im  Tit.  VII  §  4  der  Verfassungsurkunde  die  Worte  „durch  einen  Ausschuß“
beseitigt  werden;

2)  in  dem  Gesetze  vom  19.  Januar  1872,  den  Geschäftsgang  des  Landtags
betreffend,  Art.  25  die  Worte  „zu  bestehen  hat“  ersetzt  werden  durch  die
Worte  „im  gegebenen  Zeitpunkte  besteht“

3)  in  demselben  Artikel  zusatzweise  bestimmt  wird,  daß  nicht  mitzuzählen  sind:

a)  die  gesetzlich  von  der  Abstimmung  Ausgeschlossenen,
b)  die  Beurlaubten,  die  wegen  Krankheit  Entschuldigten  und  die  sonst
mit  Genehmigung  des  Präsidenten  Abwesenden;