Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 46. 331 
2. sub lit. B Ziff. 1 und 4, dahin lautend: 
B) Es sei zu veranlassen, daß an den Vorschriften für die Hagel- 
versicherungsanstalt gleichzeitig mit den von den Abgeordneten 
Dr. Heim und Genossen beantragten Anderungen die folgenden 
weiteren Veränderungen getroffen werden: 
1. Die Anstaltsverwaltung möge in Erwägung ziehen, ob es 
nicht im Interesse der Anstalt gelegen sei die Durchschnitts- 
versicherungen möglichst einzuschränken; 
2. (4) die Beitragserleichterungen in Jahren mit Betriebs- 
überschüssen seien nicht weiter zu gewähren 
der K. Staatsregierung zur Erwägung hinüberzugeben.“ 
Hinsichtlich der Bitte in Ziff. I, 1 verweisen Wir auf § 17 des Finanzgesetzes für 
die XXVII. Finanzperiode 1904 und 1905. 
Die fübrigen Anregungen werden von dem K. Staatsministerium des Innern in 
Würdigung gezogen werden. 
§ 81. 
Erbebungen über die in Bapern bestehenden Komplexlasten. 
Die beiden Kammern des Landtags haben beschlossen: 
„1. Es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, in Ergänzung der Vor- 
lage vom 27. April 1902 noch die Höhe des Geldwertes der auf 
Komplexlasten beruhenden primären und subsidiären Bauverbindlichkeiten 
durch Sachverständige feststellen zu lassen und, 
2. von dem Ergebnisse dieser Feststellungen ddem Landtage alsdann ge- 
eignete Mitteilung zu machen."“ 
Wir beauftragen die beteiligten Staatsministerien, zum Vollzuge dieses Beschlusses 
das Erforderliche einzuleiten. 
§ 82. 
Die Abänderung des Gewerbsteuergesetzes vom 0. Juni 18909. 
Wir finden Uns bewogen, dem Gesamtbeschluß der beiden Kammern entsprechend mit 
Gesetzeskraft zu verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Absatz 2, 3 und 4 der Bemerkungen zu Nr. 75 des Gewerbsteuertarifs und Art. 24 
Absatz 6 des Gewerbsteuergesetzes vom 9. Juni 1899 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1905 
ab aufgehoben. 
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