die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 Ziff. 4 mit 9 des vorgedachten
Gesetzes reservierten Kredite für Land-Neubauten im Geschäftskreise der K. Staats-
ministerien der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegen-
heiten und der Finanzen sowie für Förderung und Pflege der Kunst einschließlich
der Erwerbung ausgezeichneter Kunstwerke für die Kunstsammlungen des Staates,
ferner für Aversalentschädigungen an die Bezirksgeometer und für Unterstützungen
an das Kanzleipersonal bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie an
die Notariatsgehilfen, endlich für die Heimzahlung der zur Umwandlung in
3¼ prozentige Obligationen nicht vorgelegten Staatsschuldverschreibungen des
4prrozentigen allgemeinen Anlehens und des 4 prozentigen Eisenbahnanlehens
gemäß § 20 des Finanzgesetzes vom 15. Juni 1898, die reservierten Kredite
für Unterstützungen an die Notariatsgehilfen mit der Maßgabe, daß sie in der
XXVII. Finanzperiode ausnahmsweise zur Deckung des Mehrbedürfnisses für
Unterstützungen an Notariatsgehilfen und Hinterbliebene von Notariatsgehilfen
herangezogen werden dürfen.
Ingleichen werden von den durch das Budget der XXVI. Finanzperiode
und § 3 des Finanzgesetzes erteilten Willigungen aufrecht erhalten die nach
Ablauf der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite:
für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten sowie für Staatszuschüsse zur
Herstellung und Unterhaltung von Distriktsstraßen;
für Land-Neubauten im Geschäftskreise der K. Staatsministerien der Justiz, des
Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten dann der Finanzen;
für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und
Bildung einschließlich der Erwerbung ausgezeichneter Kunstwerke für die Kunst-
sammlungen des Staates;
für Auversalentschädigungen an die Bezirksgeometer à conto des Etats der direkten
Steuern mit der Bestimmung, daß dieselben zur weiteren Verstärkung des Fonds
für Unterstützungen an dienstunfähige Bezirksgeometer und an die Relikten von
Bezirksgeometern verwendet werden;
für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen an das Kanzleipersonal bei
den Gerichten und Staatsanwaltschaften mit der Bestimmung, daß dieselben zur
Gründung eines besonderen Unterstützungsfonds für dieses Personal verwendet
werden;
für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen der Notariatsgehilsen mit der
Bestimmung, daß der unverwendet gebliebene Kredit zur Gründung eines be-
sonderen Unterstützungsfonds für dieses Personal verwendet wird;