Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 Ziff. 4 mit 9 des vorgedachten 
Gesetzes reservierten Kredite für Land-Neubauten im Geschäftskreise der K. Staats- 
ministerien der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten und der Finanzen sowie für Förderung und Pflege der Kunst einschließlich 
der Erwerbung ausgezeichneter Kunstwerke für die Kunstsammlungen des Staates, 
ferner für Aversalentschädigungen an die Bezirksgeometer und für Unterstützungen 
an das Kanzleipersonal bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie an 
die Notariatsgehilfen, endlich für die Heimzahlung der zur Umwandlung in 
3¼ prozentige Obligationen nicht vorgelegten Staatsschuldverschreibungen des 
4prrozentigen allgemeinen Anlehens und des 4 prozentigen Eisenbahnanlehens 
gemäß § 20 des Finanzgesetzes vom 15. Juni 1898, die reservierten Kredite 
für Unterstützungen an die Notariatsgehilfen mit der Maßgabe, daß sie in der 
XXVII. Finanzperiode ausnahmsweise zur Deckung des Mehrbedürfnisses für 
Unterstützungen an Notariatsgehilfen und Hinterbliebene von Notariatsgehilfen 
herangezogen werden dürfen. 
Ingleichen werden von den durch das Budget der XXVI. Finanzperiode 
und § 3 des Finanzgesetzes erteilten Willigungen aufrecht erhalten die nach 
Ablauf der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite: 
für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten sowie für Staatszuschüsse zur 
Herstellung und Unterhaltung von Distriktsstraßen; 
für Land-Neubauten im Geschäftskreise der K. Staatsministerien der Justiz, des 
Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten dann der Finanzen; 
für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und 
Bildung einschließlich der Erwerbung ausgezeichneter Kunstwerke für die Kunst- 
sammlungen des Staates; 
für Auversalentschädigungen an die Bezirksgeometer à conto des Etats der direkten 
Steuern mit der Bestimmung, daß dieselben zur weiteren Verstärkung des Fonds 
für Unterstützungen an dienstunfähige Bezirksgeometer und an die Relikten von 
Bezirksgeometern verwendet werden; 
für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen an das Kanzleipersonal bei 
den Gerichten und Staatsanwaltschaften mit der Bestimmung, daß dieselben zur 
Gründung eines besonderen Unterstützungsfonds für dieses Personal verwendet 
werden; 
für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen der Notariatsgehilsen mit der 
Bestimmung, daß der unverwendet gebliebene Kredit zur Gründung eines be- 
sonderen Unterstützungsfonds für dieses Personal verwendet wird;
	        
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