Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

2. Tilgungskasse. 
Zur Tilgung der allgemeinen alten Staatsschuld ist jährlich ein Betrag von 150 000 4 
und zur Tilgung des Prämienanlehens ein solcher von 2502 000 K, sohin im ganzen 
die Summe von 2 652 000 K zu leisten und zwar: 
a) 645 190 “ Ablieferungen zur Tilgung des Vorschußkredites für außer- 
ordentliche Bedürfnisse des Heeres gemäß Art. 3 der Gesetze 
vom 28. Februar und 14. August 1880, 
b) 2 006 810 —X Zuschuß aus dem Reinerträgnisse des Malzaufschlages. 
II. 
Eisenbahnschuld. 
Der zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung der Eisenbahnschuld 
erforderliche Bedarf im Voranschlage von 45 401 400 —X ist aus dem mit 52 510 730 = 
veranschlagten Reinertrag der Bahnrente zu decken. 
III. 
Grundrentenschuld. 
Aus den Malzausschlagserträgnissen ist 
a) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungskosten ein Zuschuß von 31 890 J, 
b) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für Verzinsung der Schuld ein Betrag 
von 489 630 M und 
) zur Deckung des Bedarfes für Tilgung der Schuld ein Betrag von 913 800“ 
jährlich zu leisten. 
IV. 
Kulturrentenschuld. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Ergänzung des Bedarfes für Ver- 
zinsung und Tilgung der infolge des Gesetzes vom 21. April 1884 entstandenen Kultur- 
rentenschuld sind aus dem Maljzaufschlage jährlich 61 810 & zu verwenden. 
§ 6. 
Die infolge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donanukorrektion 
im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz zu bestimmende 
Summe wird für die XXVII. Finanzperiode auf 20 000 .¾ per Jahr festgesetzt
	        
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