Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

Titel III. 
Staats-Einnahmen. 
87. 
Zur Bestreitung der in Tit. II bestimmten Verwaltungs- und Staatsausgaben sind 
die in der Beilage A aufgeführten, voranschlägig auf 441 825 326 4“ festgesetzten Ein- 
nahmen zugewiesen. 
88. 
An direkten Steuern sind für die XXVII. Finanzperiode zu erheben: 
a) an Grundsteuer für das Jahr 1904 acht vier Zehntel Pfennig und für das 
Jahr 1905 sieben sechs Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältniszahl; 
dann für jedes Jahr der Finanzperiode: 
b) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Mietsteuer drei fünfundachtzig 
Hundertel Pfennig für jede Mark der Steuerverhältniszahl; 
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899; 6 
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom ½ Pru , ; 
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899; 
f) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899. 
  
§9. 
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und einschlägigen 
Bestimmungen zu geschehen. 
8 10. 
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahuen 
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art 2 des 
Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung 
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die XXVII. Finanz- 
periode in Geltung. 
Titel IV. 
Besondere Verfügungen. 
11. 
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonds 
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XXVIlI. Finanzperiode — ohne Anderung 
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonds zugewiesen bleiben.
	        
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