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preises beträgt, während sämtliche übrige Staatsbeamte und Staatsbedienstete der Klasse II
zugeteilt werden.
Unter Beobachtung dieses Grundsatzes erfolgt die Einreihung der einzelnen Orte in
die beiden Klassen durch das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den übrigen
Zivilstaatsministerien.
Von sechs zu sechs Jahren findet eine generelle Revision der Klasseneinteilung der
Orte statt.
§ 3.
Die ledigen Beamten und Bediensteten nehmen, auch soweit sie an Orten der I. Klasse
ihren Dienstsitz haben, — unbeschadet der sonstigen Ausnahmen — nur nach den Sätzen
der Klasse II an den außerordentlichen Zulagen teil.
§ 4.
Ausgenommen von dem Genuß der außerordentlichen Zulagen sind:
a) die K. Staatsminister,
b) jene Beamten und Bediensteten, deren Gehaltsbezüge nicht nach den allgemeinen
Gehaltsregulativen bemessen, sondern durch besonderes übereinkommen festgesetzt sind,
c) jene Beamten und Bediensteten, welche im Genuß einer Dienstwohnung oder
einer den tarifmäßigen Betrag der außerordentlichen Zulage und der seitherigen
Gehaltszulage erreichenden Wohnungsentschädigung stehen,
d) jene Beamten und Bediensteten, welche ein mit dem Amte verbundenes Neben-
einkommen von 1200 J oder darüber jährlich beziehen,
e) Hochschulprofessoren, welche — ohne förmlich in den Ruhestand versetzt zu sein —
von der Verpflichtung zur Abhaltung von Vorlesungen entbunden sind oder ihre
Funktionen tatsächlich nicht mehr ausüben,
|)jiene Beamten und Bediensteten, welche eine den tarifmäßigen Betrag der außer-
ordentlichen Zulage erreichende Auslandszulage oder sonstige örtliche Zulage beziehen,
8) jene Beamten und Bediensteten, welche seit 1. Januar 1904 bis zum Zeitpunkt
der erstmaligen Anweisung und Auszahlung der außerordentlichen Zulagen aus
dem Staatsdienst zur Strafe entlassen wurden oder freiwillig ausgeschieden sind.
§ 5.
Erreicht die Wohnungsentschädigung nicht den tarifmäßigen Betrag der außerordentlichen
Zulage und der bisherigen Gehaltszulage, so wird der Mehrbetrag dieser beiden Zulagen
neben der Wohnungsentschädigung verabfolgt.
Ebenso wird der Mehrbetrag der außerordentlichen Zulage gewährt, soweit diese den
Jahresbetrag der Auslandszulage oder sonstigen örtlichen Zulage übersteigt.