Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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8 6. 
Beamte und Bedienstete, deren mit dem Amte verbundenes Nebeneinkommen den Jahres- 
betrag von 1200 AM nicht voll erreicht, aber mit Einschluß der außerordentlichen Zulage 
und der tarifmäßigen Gehaltszulage übersteigen würde, erhalten an Gehaltszulage und 
außerordentlicher Zulage nur jenen Betrag, welcher zur Erfüllung der Summe von 1200 M 
erforderlich ist. 
87. 
Unterstützungsfondsabgaben sind seitens der pragmatischen Staatsdiener von den außer- 
ordentlichen Zulagen nicht zu entrichten. 
88. 
Die außerordentlichen Zulagen werden den ledigen Beamten und Bediensteten vom 
1. Januar 1905, den übrigen Beamten und Bediensteten vom 1. Januar 1904 an 
verabfolgt. 
Im übrigen gelten für die Verabfolgung der außerordentlichen Zulagen die gleichen 
Bestimmungen, wie sie für die Auszahlung der Gehaltszulagen maßgebend sind. 
89. 
Die Zulage von 45 M, welche auf Grund des Budgets der XXVI. Finanzperiode 
1902/03 vorläufig den geringstbesoldeten Bediensteten bewilligt wurde, kommt auf die neu 
zu gewährende Zulage in Anrechnung. 
Die ledigen Bediensteten, welche auf Grund dieser Willigung in den Genuß der Zu- 
lage von 45 KX eingewiesen wurden, bleiben auch für das Jahr 1904 bis zu einer in 
diesem Jahr eintretenden Gehaltsvorrückung oder Beförderung im Fortbezug dieser Zulage. 
Die Zivilstaatsministerien haben die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Vor- 
schriften zu erlassen. 
München, den 11. August 1904. 
Luitpold, 
Prinz von BLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. v. Miltner. 
Dr. v. Wehner. v. Frauendorser. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
v. Pausch.
	        
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