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Anderungen der Pferdeaushebungsvorschrift.
Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 627, § 5. In der ersten Zeile ist hinter „Ge-
meindeverwaltungen“ "“) zu setzen;
als Fußnote ist nachzutragen:
**) Was in dieser Vorschrift für die Vorstände der Gemeindeverwaltungen angeordnet ist, gilt gleichmäßig
auch für die Bürgermeister und Magistrate in Städten,
In Zeile 5 von oben und in der zugehörigen Fußnote ist das Zeichen „ *)“ in:
***) abzuändern.
Seite 627. In der Fußnote „***)“ (früher „**)“ ist in der 2. Zeile hinter
„Pferde“ einzuschalten:
— ausgenommen die hochtragenden Stuten (siehe § 4, Abs. 3) —
Seite 629. In § 11,a ist in der 1. Zeile hinter „sämtlichen“ das Zeichen „)“
und am Schluß der Seite folgende Fußnote nachzutragen:
) Fordert der Gestellungsbefehl eine geringere Zahl von Pferden an, so ist nur diese zu stellen; außerdem
sind die nach der letzten Vormusterung hinzugetretenen Pferde vorzuführen.
Seite 632, § 15, 3. Absatz. In der 2. Zeile ist hinter „Civilkommissar“ einzufügen:
und einen Stellvertreter
und am Schluß folgender Satz nachzutragen:
Sofern dieser Civilkommissar (oder Stellvertreter) nicht bereits als mittelbarer oder
P umittelbarer Staatsbeamter vereidigt ist, wird er bei seiner Ernennung nach dem als Anlage
–
F. I beigefügten Eidesformular vereidigt.
Seite 632. In Zeile 3 und 4 des § 16 sind die Worte „Vorstand der Distrikts-
verwaltungsbehörde oder dessen Vertreter“ zu streichen und ist dafür zu setzen:
Civilkommissar (siehe § 15, 3. Abs.)
Seite 633, § 18,0C. In der ersten Zeile ist hinter „Zugang“ das Zeichen ,)"“
und am Schluß der Seite folgende Fußnote nachzutragen:
*) Als Zugang sind auch zu betrachten: die nach § 4, c und d nicht vorgeführten Stuten, sofern die ihre
damalige Befreiung bedingenden Verhältnisse nicht mehr vorliegen, sowie die inzwischen 4 Jahre alt gewordenen Pferde.
Seite 638 und 639, § 31. Hinter „d)“ ist nachzutragen:
di) Verzeichnis der seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde (An-
lage & mit entsprechender Titeländerung),
und hinter „k“ hinzuzufügen:
1) Liquidationsformulare über abgenommene Pferde und Fahrzenge.
Daselbst S 31. In der vorletzten Zeile ist für „Koppelzeug“ zu setzen:
Reserve an Koppelzeng