Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Anhang Ziff. 1. 
Anlage A (§8 5, 18 u. 31, d:. 
  
  
Verwaltungsbezirk 
Verzeichnis') 
der 
in . . vorhandenen Pferde 
(Vorführungsliste) 
Musterungsjahr 19 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt. 
Datum. Vorstand der Gemeindeverwaltung. 
  
*) Der Titel für die Zuga ngs-Nachweisung (§§ 18 und 31, du# heißt: 
Verzeichnis 
der seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde 
Musterungsjahr 19 
Anmerkungen. 
1. Die Spalten 1, 2, 3, 6 und 8 sind vom Vorstand der Gemeindeverwaltung u.s.w., die Spalten 
4, 5 und 7 von dem Kommissar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
2. Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
3. Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die dort als 
„vorübergehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten Pferde sind vorzuführen. 
4. Nach Eingang der Auszige seitens der Distriktsverwaltungsbehörde (§ 13) sind die vom Vor- 
stand der Gemeindeverwaltung zur Aushebung im Mobilmachungsfall bestimmten Pferde in 
diesem Verzeichnis durch Unterstreichen kenntlich zu machen (§ 18). 
5. In dem „Zugangs-Verzeichnis“ fallen die Spalten 6 und 7 weg und die Spalten 8 und 9 
erhalten die Nummern „6“ und „7“.
	        
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