Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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daß von den mit Ministerial-Entschließung vom 12. Mai 1900 Nr. 10085 zur Ausgabe 
genehmigten Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtwerte von 2500 000 Mark 
der Betrag von 500 000 Mark und zwar: 
die Nummern 401—500 der Lit. A zu 
„ „ 641—800 
„ „ 721—900 
„ „ 721—900 
561—700 
7) ’7y 
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je 2000 M, 
„B „„I1000 , 
„ C„ „ 500 , 
„ D „„ 200 , 
„ E 100 4 
1 
zu dem Zinsfuße von 3 ½ statt 4% begeben werden. 
München, den 21. Januar 1904. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
  
Hofdienst Nachricht. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 19. Januar 1904 den K. Kammer= 
junker, Oberleutnant der Landwehr-Kavallerie 
und Gutsbesitzer Wilhelm Freiherrn von Reck 
auf sein alleruntertänigstes Ansuchen zum 
K. Kämmerer zu ernennen. 
  
  
KAöniglich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
  
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 6. Januar 1904 dem Leibjäger 
Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs Siegfried 
  
in Bayern, Adam Friedrich, für das ihm 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Fürsten 
von Bulgarien verliehene silberne Kreuz des 
Fürstlich Bulgarischen Zivil-Verdienstordens, 
unterm 20. Januar 1904 dem bisherigen 
Attaché der K. Gesandtschaft in Paris, K. Lega- 
tionssekretär, Kammerjunker und Oberleutnant 
der Reserve des 1. Schweren Reiterregiments, 
Wilhelm Freiherrn von Branca, für das 
ihm von dem Präsidenten der Französischen 
Republik verliehene Ritterkreuz des Ordens der 
Ehrenlegion und 
unterm 20. Januar 1904 dem K. Rumä- 
nischen Generalkonsul Karl Arnold von 
Günther, Großhändler und Handelsrichter 
in München, für den ihm von Seiner 
Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von 
Preußen, verliehenen K. Preußischen Kronen- 
orden III. Klasse, 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu erteilen.
	        
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