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Kap.
Vortrag
Festgesetzter
Betrag
4—
Mi-
—-
Zuschüsse an die Kreisfonds gemäß Art. 16 Abs. 2 Ziff. 2 und
Abs. 3 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902, die bis-
herigen Beiträge zur Ergänzung und Aufbesserung des Lehrer-
einkommens, dann die Zulagen an alle Schulverweser, weltliche
Lehrerinnen und Hilfslehrer aus Staatsfonds und zwar für
Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern
Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10000 und
mehr Einwohnern an Stelle der dem Lehrpersonal an den Volks—
schulen dieser Gemeinden seither aus Staatsfonds zugeflossenen
Dienstalters- und sonstigen Zulagen gemäß Art. 14 Abs. 1 des
Schulbedarfgesetzes — Kap. III 81 Tit. 6a der Kreisausgaben —
Finanzgesetzlicher Zuschuß zur Durchführung des Schulbedarfgesetzes
vom 28. Juli 1902 Grr. 16 Abs. 2 Biff. 4 des angeführten
Gesetzes) .
Dienstalterszulagen für das Lehrpersonal an den Volksschulen ber
Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern nach Maßgabe der zum
Budget der XXVI. Finanzperiode gefaßten BGeschlilse — Kap. III
§ 1 Tit. 3 der Kreisausgaben — 363 66350 —
Zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die bereits
vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine quiesziert waren
270.4
a) Zuschuß an den gesetzlichen Kreisverein zur Unterstützung #
unfähig gewordener Schullehrer
b) zur Belassung eines Drittels der zuletzt bezogenen Dienst-
alterszulagen im Pensionsfalle 20 673.# — 9
I) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 pensionierten
Schullehrer, Verweser, Hilfslehrer und weltlichen Lehrerinnen,
Verweserinnen und Hilfslehrerinnen
Unterstützungsbeiträge für Schullehrer-Relikten:
a) nach der in der XX. und XXIII. Finanzperiode festgesetzten
Norm (210 .4 bezw. 300 .4 für eine Witwe, 130 .4 bezw.
150 .X für eine Doppelwaise und 100 .K für eine ein-
fache Waisee 91050.—– „
b) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 zugegangenen
Lehrer-Relikten.
I) für dürftige, dem unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen
Zur Anordnung außerordentlicher Schulvisitationen
Zur Unterstützung dürftiger Schuldienstexspektanten während der
Ableistung ihrer gesetzlichen Militärpflicht .
186 536110
34 1 1421
255.000—
100 200.—
1 000 —
Summe § 3 475 656 4.50 =
709 236 5
Summe Kap. 1 A 175 656A 50 —t
710 21 E