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1. Wegen der Errichtung von Realkursen am Progymnasium Schwabach, wozu der
Landrat für seinen Teil die Mittel genehmigt hat, wird das Weitere veranlaßt werden.
Dem Landratsbeschlusse wegen Verleihung des Professorsgehaltes an den Subrektor
der Lateinschule Feuchtwangen haben Wir bereits Unsere Genehmigung erteilt.
In Ansehung der wiederholten Bitte des Landrates um übernahme des Bedarfs des
Progymnasiums Fürth auf Staatsfonds wird auf die einschlägigen Bemerkungen in den
Landratsabschieden der letzten Jahre hingewiesen.
2. Die auf die Instandsetzung des Rinderstalles bei der Kreisackerbauschule in Tries-
dorf und die Verbesserung der Wasserleitung für die Schule bezüglichen Landratsbeschlüsse
werden genehmigt.
3. Der Landrat hat die von dem Kreis aufzubringende Quote zur Errichtung einer
pragmatischen Lehrstelle für die katholische Religionslehre gemeinsam für die beiden Kreis-
realschulen in Nürnberg und einer pragmatischen Lehrstelle für die protestantische Religions-
lehre an der Kreisrealschule II in Nürnberg genehmigt und die den Kreis treffenden Mittel
zur Umwandlung je einer Assistentenstelle für die Realien in pragmatische Lehrstellen an den
Realschulen Fürth, Gunzenhausen und Weißenburg, endlich die den Kreis treffenden Mittel
zur Errichtung einer pragmatischen Lehrstelle für die Handelswissenschaften an der Realschule
Weißenburg bewilligt.
Wir erteilen diesen Beschlüssen, soweit nicht bereits durch die Entschließung vom
20. Dezember 1903 Nr. 26272 geschehen, Unsere Genehmigung. Das K. Staatsmini-
sterium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten hat bezüglich der Besetzung der
Lehrstellen und der Errichtung der Handelsabteilung in Weißenburg das Weitere zu verfügen.
4. Dem Landratsbeschlusse, durch welchen dem Kreisschulinspektor August Hopf in
Ansbach für den Fall eintretender Dienstunfähigkeit und seinen Angehörigen für den Fall
seines Ablebens Behandlung nach Analogie der IX. Verfassungs-Beilage gegenüber der
Kreisgemeinde zugesichert worden ist, erteilen Wir Unsere Genehmigung.
5. Die Beschlüsse des Landrats in Bezug auf die gemeinschaftlichen Satzungen der
Kreis-Pensionsanstalten für dienstunfähige Lehrpersonen haben bei Erlassung Unserer Ver-
ordnung vom 2. Januar 1904 die entsprechende Würdigung gefunden. Zu den Landrats-
beschlüssen über die Regelung der dem Lehrpersonal an den Volksschulen vom 1. Januar 1904
ab zu gewährenden Ruhegehalte haben Wir Unsere Genehmigung bereits erteilt und ver-
weisen Wir hiewegen auf die Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 10. Jannar 1904 Nr. 167. Für die in diesem
Beschlusse zutage tretende Fürsorge für das dienstunfähige Lehrpersonal sprechen Wir dem
Landrate gerne Unsere Anerkennung aus.
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