Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

  
eh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich BVayern. 
.W 49. 
München, den 26. August 1904. 
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 11. August 1904, die Abänderung der Instruktion zur Ausführung 
des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes 
vom 24. Mai 1898 betreffend. — Bekanntmachung vom 18. August 1904, die Bahnordnung für die 
Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. — Bekanntmachung vom 23. August 1904, Ausgabe von Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde Rosenheim betreffend. — Hofdienst: Nachrichten. — 
Ordens-Verleihung. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Auszug 
aus der Adels-Matrikel des Königreiches. 
  
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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Abänderung der Instruktion zur Ausführung des 
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des 
Gesetzes vom 24. Mai 1898 betreffend. 
Im Mamen Seiner Mazjestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Böniglicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben die nachfolgenden „Abänderungen der Verordnung vom 28. August 1898 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 509), betreffend die Instruktion zur Ausführung des 
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung 
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