Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt Seite 361)"“, genehmigt und lassen 
solche durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekanntmachen. 
Gegeben zu München, den 11. August 1904. 
Luitpoldd, 
Priuz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. v. Frauendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentral-Abteilung: 
v. Becken bauer, Generalmajor. 
  
Abänderungen 
der 
„Verordnung vom 28. August 1898 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 509), 
betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Natural= 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes 
vom 24. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt Seite 361).“ 
Abschnitt III. 
Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken u.#. w. 
Zu § 14 A. Der letzte Absatz bis einschließlich lit. b erhält folgende Fassung: 
Den Sachverständigen sind zu gewähren: 
a) Fuhrkosten für die Zu= und Heimreise und für Reisen beim übertritte von 
einer Kommission zu einer anderen sowie aus einem Abschätzungsbezirk in einen 
anderen, und zwar: 
wenn diese Reisen unter Benutzung von Eisenbahnen, Dampfschiffen oder 
Segelschiffen gemacht werden können, für das Kilometer 9 Pfennig und 
für jeden Zu= und Abgang 3 Mark, · 
wenn diese Reisen nicht auf Eisenbahnen, Dampfschiffen oder Segelschiffen 
zurückgelegt werden können, für das Kilometer 54 Pfennig.
	        
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