Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

  
Gesetzund Verudmugshuat 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
8. 
München, den 16. Februar 1904. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 11. Februar 1904, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. — 
Ordens-Verleihung. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. — 
Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. 
  
  
Nr. 11937V. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Anlage B hiezu (Gesetz- 
und Verordnungsblatt 1899 S. 1075 ff.) werden in nachstehender Weise abgeändert: 
1. Der § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Die Beförderung von Pestkranken ist ausgeschlossen. An Aussatz (Lepra), 
Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber oder Pocken (Blattern) 
erkrankte oder einer dieser Krankheiten verdächtige Personen werden nur dann zur 
Beförderung zugelassen, wenn die beizubringende Bescheinigung des für die Ab- 
gangsstation zuständigen beamteten Arztes dies gestattet; sie sind in besonderen 
Wagen zu befördern, für Aussätzige und des Aussatzes Verdächtige genügt eine 
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