Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

484 
Sammelwagens sind vor der Desinfektion keine Tiere mehr einzustellen. Bei Beförderung 
von Vieh mit Gepäckstücken oder Gütern in einem und demselben Wagenraume sind Vor— 
kehrungen zu treffen, die eine Ansteckungsgefahr ausschließen. 
84. 
Desinfektionsverfahren. 
(1) Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets eine Reinigung — Beseitigung 
der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbindesträngen u..w. sowie ein gründ- 
liches Abwaschen mit heißem Wasser — vorangehen. Wo heißes Wasser nicht in genügen- 
der Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet 
werden; jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung 
mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, 
wenn durch sie alle von dem Viehtransporte herrührenden Verunreinigungen vollständig 
beseitigt sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schmuttzteile sind 
vollständig — erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften 
Spitzen und Rändern — zu entfernen. 
2) Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo der Wagen nur 
teilweise mit Vieh beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagenabteils 
zu erstrecken. Sie muß bewirkt werden: 
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände 
mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, zu deren Her- 
stellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser verwendet sind; 
b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, 
Wild= und Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche, Rotz, Rotlauf der Schweine 
oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) oder des dringenden Verdachts 
einer solchen Infektion durch Anwendung des unter a vorgeschriebenen Verfahrens 
und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände 
mit einer dreiprozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung. Letztere ist 
durch Mischen von zwei Raumteilen rohem Kresol (Cresolum cruckum des 
Arzneibuchs für das Deutsche Reich) und einem Raumteile roher Schwefelsäure 
(Acidum sulfuricum cruckum des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) bei 
gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der dreiprozentigen Lösung 
darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens drei Monate nach ihrer 
Bereitung benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden. 
Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem geeigneten Des- 
infektionsapparat erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.