Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 5O. 487 
88. 
Desinfektionsgebühren. 
(1, Für die Desinfektion der Rampen, sowie der Vieh-Ein= und Ausladeplätze und 
der Viehhöfe (Buchten, Bansen u.s. w.) der Eisenbahnverwaltungen ist eine Gebühr nicht 
zu erheben. 
(2) Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht auf sie vor- 
zunehmende Reinigung (§ 4 Abs. 1, 5 und 6, §5, 8§6 Abs. 1) darf eine Entschädigung 
nicht beansprucht werden. 
3) Die Gebühr für die durch die Desinfektion der Eisenbahnwagen und der dazu ge- 
hörigen Gerätschaften bedingten außerordentlichen [Aufwendungen ist im Tarife festgesetzt. 
§6 9. 
Aufsicht. 
Die verantwortliche Aufsicht über die Arbeiten, welche zur Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei Viehbeförderungen vorzunehmen sind, ist den treffenden Stationsvorstehern und 
da, wo Stationsmeister im Rangierdienste aufgestellt sind, diesen letzteren übertragen. 
8 10. 
Kontrolle. 
Den beamteten Tierärzten, denen die Überwachung dieser Arbeiten gleichfalls obliegt 
und welche über die Vornahme der Reinigung und Desinfektion die erforderliche Anleitung 
zu geben haben, ist zu diesem Zwecke der Zutritt zu den Verladeplätzen und Desinfektions- 
anstalten der Bahnhöfe gestattet. 
§ 11. 
Zeitpunkt der Einführung. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1904 in Kraft. 
  
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 
25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf 
Eisenbahnen vom 16. Juli 1904 ist nachstehend im Abdrucke angefügt. 
München, den 24. August 1904. 
J. V. 
v. Frauendorfer. Staatsrat v. Geib.
	        
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