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Abdruck.
Nr. 3067.
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. Vom 16. Juli 1904.
Der Bundesrat hat in Ausführung der §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1876,
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen
(Reichs-Gesetzt9l. S. 163), unter Aufhebung der Bekanntmachungen vom 20. Juni 1886
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 200) und vom 26. Juli 1899 (gZentralblatt
für das Deutsche Reich S. 288) nachstehende Festsetzungen getroffen.
Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Desinfektion.
§ 1.
(1) Die Beschlußfassung über die Zulassung von Ausnahmen von der durch die SS 1
und 2 des Gesetzes begründeten Verpflichtung bleibt dem Bundesrate vorbehalten.
(2) Denjenigen Eisenbahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Auslande belegenen
Station endet, kann jedoch von der Regierung des deutschen Grenzstaats gestattet werden,
die Desinfektion der Wagen vor deren Wiedereingang im Auslande vorzunehmen, wenn ge-
nügende Sicherheit für eine ordnungsmäßige Ausführung geboten wird.
§ 2.
Soferne vom Bundesrate nicht weitergehende Ausnahmen für den Verkehr mit dem
Auslande zugelassen sind, ist eine nochmalige Reinigung (§ 7 Abs. 1) der im Auslande
gereinigten Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet nicht erforderlich, wenn die Reinigung
im Auslande derart bewirkt wurde, daß alle von der Viehbeförderung herrührenden Verun-
reinigungen vollständig beseitigt sind; die Wagen sind in solchem Falle nur der eigentlichen
Desinfektion (§ 7 Abs. 2) zu unterwerfen.
§ 3.
(1) Die Beschlußfassung des Bundesrats über die Zulassung und den Umfang von
Ausnahmen für den Verkehr im Inland erfolgt auf Grund der von den beteiligten Landes-
regierungen beizubringenden Nachweise darüber, daß die Ansnahmen nach dem allgemeinen
Gesundheitszustande der betreffeuden Tierarten in den fraglichen Ländern oder Landesteilen
unbedenklich sind. Die Zulassung von Ausnahmen für die Beförderung von Rindvieh,
Schafen oder Schweinen ist an die Beibringung eines Nachweises über das Vorhandensein
der im § 3 Abs 2 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzung gebunden.