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werden; jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung
mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn
durch sie alle von dem Viehtransporte herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt
sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schmutzteile sind vollständig —
erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und
Rändern — zu entfernen.
2) Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo der Wagen
nur teilweise mit Vieh beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagen-
abteils zu erstrecken. Sie muß bewirkt werden:
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände
mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, zu deren Her-
stellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser verwendet sind;
b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand,
Wild= und Rinderseuche, Manl= und Klauenseuche, Rotz, Rotlauf der Schweine
oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) oder des dringenden Verdachts
einer solchen Infektion durch Anwendung des unter a vorgeschriebenen Verfahrens
und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände
mit einer dreiprozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung. Letztere ist
durch Mischen von zwei Raumteilen rohem Kresol (Cresolum crucum des
Arzneibuchs für das Deutsche Reich) und einem Raumteile roher Schwefelsäure
(Acidum sulluricum crudum des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) bei
gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der dreiprozentigen Lösung
darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens 3 Monate nach ihrer
Bereitung benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden.
Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem geeigneten Des-
infektionsapparat erfolgen.
(3) Die verschärfte Desinfektion (Abs. 2 unter b) ist in der Regel nur auf Anordnung
der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn
die Wagen zur Beförderung von Klauenvieh aus verseuchten Gegenden, das heißt von solchen
Stationen, in deren Umkreise von 20 Kilometer die Maul= und Klauenseuche herrscht oder
noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben, oder wenn die Bahnbeamten von
Umständen Kenntnis erlangen, die es zweifellos machen, daß eine Infektion des Wagens
durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche,
Rotz, Rotlauf der Schweine oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) vorliegt, oder
die den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der tandes-Holtzeibehorde
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