Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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abgeschlossene Wagenabteilung mit getrenntem Aborte. An Typhus (Unterleibs- 
typhus), Diphtherie, Scharlach, Ruhr, Masern oder Keuchhusten leidende Personen 
sind 
in abgeschlossenen Wagenabteilungen mit getrenntem Aborte zu befördern. 
Bei Personen, die einer dieser Krankheiten verdächtig sind, kann die Beförderung 
von der Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung abhängig gemacht werden, 
aus der die Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Beförderung in besonderen 
Wagen oder Wagenabteilungen sind die tarifmäßigen Gebühren zu bezahlen. 
2. Die Anlage B wird, wie folgt, abgeändert: 
I. Die Nr. VIIIa wird gestrichen. 
II. Die Nr. IX erhält folgende Fassung: 
IX. 
(1) Schwefeläther und Lösungen von Nitrozellulose in Schwefeläther, 
in Methylalkohol, in Athylalkohol, in Amylalkohol, in Essigsäure, in Essig- 
äther, in Amylacetat, in Aceton, in Nitrobenzol oder in Gemengen dieser 
Flüssigkeiten, sowie andere Flüssig keiten, die Schwefeläther in grös- 
seren Quantitäten enthalten (wie Hoffmannstropfen), werden nur befördert: 
entweder 
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem oder geschweißtem oder 
gefalztem Eisenbleche mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt, 
oder 
2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas von höchstens 
60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften 
entspricht: 
a) 
b) 
Werden mehrere Gesasse in einem Frachtstücke vereinigt, so 
müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, 
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein, 
Bei Einzelverpackung ist die Versendung der GCefässe in scliden, 
mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben ver- 
schenen und mit binreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten 
Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie 
aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mir 
Lehm- oder Kalkmilch oder ähnlichem Stoffe unter Zusatz von 
Wasserglas getränkt sein. 
2) Die Füllung von Blech= oder anderen Metallgefäßen darf bei 15 Grad Celsius 
nicht mehr als neun Zehntel des Rauminhalts der Behälter ausmachen.
	        
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