Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie 
es zur Verhütung der Verschleppung der bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet. 
(4) Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Desinfektion zu 
unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso wie der Wagen zu reinigen 
und zu desinfizieren. 
(5) Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß, in ausreichender 
Weise zu reinigen. Hat eine Infektion des Wagens durch eine der im Abs. 2 unter b 
genannten Seuchen stattgefunden, oder liegt der dringende Verdacht einer solchen Infektion 
vor, so muß die Polsterung verbrannt werden. Der Wagen selbst ist in der in den Abs. 1 
bis 3 angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische Wagen, deren Polsterung nicht entfernbar 
ist, dürfen im Inlande nicht wieder beladen werden. 
(6) Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh in Kisten oder 
Käfigen gedient haben und nicht durch Streu, Futter, Auswurfstoffe u. K. w. verunreinigt 
wurden, gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im Abs. 2 unter b und im Abs. 3, eine 
Waschung der Wände, des Fußbodens und der Decke mit heißem Wasser als ausreichende 
Desinfektion. · 
§8. 
«·1)JngleicherWeisewiedieWageusinddiebeiderVerladungundBeförderung 
der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerät— 
schaften der Eisenbahnverwaltungen zu reinigen und zu desinfizieren. 
(D Die beweglichen Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen 
bei Benutzung zur Viehverladung täglich mindestens einmal nach den Vorschriften im § 7 
gereinigt und desinfiziert werden. Der Landes-Polizeibehörde bleibt vorbehalten, eine häufigere 
Desinfektion anzuordnen. 
§ 9. 
(1) Die festen Rampen, die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe (Buchten, 
Bansen u.. w.) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streu, Dünger u. s. w. gesäubert zu 
halten. Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen sind bei Benutzung 
zur Viehverladung täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen. 
2) Sind die Anlagen durch Klauenvieh aus verseuchten Gegenden (§ 7 Abs. 3) be- 
nutzt worden, so müssen sie außerdem desinfiziert werden. Im übrigen ist ihre Desinfektion 
allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der im § 1 des Gesetzes bezeichneten Tier- 
arten oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen, wenn eine bestimmte (Gefahr der Ver- 
breitung von Seuchen vorliegt. Das in vorstehenden Fällen von den Eisenbahnverwaltungen 
vorzuschreibende Desinfektionsverfahren ist den Festsetzungen im § 7 anzupassen. Im
	        
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