492
bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie
es zur Verhütung der Verschleppung der bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet.
(4) Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Desinfektion zu
unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso wie der Wagen zu reinigen
und zu desinfizieren.
(5) Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß, in ausreichender
Weise zu reinigen. Hat eine Infektion des Wagens durch eine der im Abs. 2 unter b
genannten Seuchen stattgefunden, oder liegt der dringende Verdacht einer solchen Infektion
vor, so muß die Polsterung verbrannt werden. Der Wagen selbst ist in der in den Abs. 1
bis 3 angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische Wagen, deren Polsterung nicht entfernbar
ist, dürfen im Inlande nicht wieder beladen werden.
(6) Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh in Kisten oder
Käfigen gedient haben und nicht durch Streu, Futter, Auswurfstoffe u. K. w. verunreinigt
wurden, gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im Abs. 2 unter b und im Abs. 3, eine
Waschung der Wände, des Fußbodens und der Decke mit heißem Wasser als ausreichende
Desinfektion. ·
§8.
«·1)JngleicherWeisewiedieWageusinddiebeiderVerladungundBeförderung
der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerät—
schaften der Eisenbahnverwaltungen zu reinigen und zu desinfizieren.
(D Die beweglichen Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen
bei Benutzung zur Viehverladung täglich mindestens einmal nach den Vorschriften im § 7
gereinigt und desinfiziert werden. Der Landes-Polizeibehörde bleibt vorbehalten, eine häufigere
Desinfektion anzuordnen.
§ 9.
(1) Die festen Rampen, die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe (Buchten,
Bansen u.. w.) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streu, Dünger u. s. w. gesäubert zu
halten. Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen sind bei Benutzung
zur Viehverladung täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen.
2) Sind die Anlagen durch Klauenvieh aus verseuchten Gegenden (§ 7 Abs. 3) be-
nutzt worden, so müssen sie außerdem desinfiziert werden. Im übrigen ist ihre Desinfektion
allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der im § 1 des Gesetzes bezeichneten Tier-
arten oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen, wenn eine bestimmte (Gefahr der Ver-
breitung von Seuchen vorliegt. Das in vorstehenden Fällen von den Eisenbahnverwaltungen
vorzuschreibende Desinfektionsverfahren ist den Festsetzungen im § 7 anzupassen. Im