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Falle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts einer solchen sind etwa er-
forderliche weitergehende Sicherungsmaßregeln von den zuständigen Polizeibehörden anzuordnen;
Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen müssen beim Vorhandensein
der im § 7 Abs. 2 unter b und Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen in der dort an-
gegebenen Weise desinfiziert werden.
10.
(1) Streumaterialien, Dünger u.s.w. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß
Vieh damit nicht in Berührung kommen kann.
(2 Die Abfuhr des Düngers darf in Fällen von Rotz nicht durch Pferdegespanne, im
übrigen nicht durch Rindviehgespanne geschehen und muß in dichten Wagen, Fässern u. #. w.
erfolgen, so daß eine Verunreinigung der Straßen, Wege u.#. w. durch Düngerteile aus-
geschlossen ist.
63) Dünger von Tieren, die an Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und
Rinderseuche oder Rotz leiden oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, muß verbrannt oder
gekocht oder so tief vergraben werden, daß er mit einer mindestens ein Meter hohen Erd-
schicht bedeckt ist.
() Dünger von Tieren, die mit Maul= und Klauenseuche, Rotlauf der Schweine
oder mit Scheineseuche (einschließlich Schweinepest) behaftet oder einer dieser Senchen ver-
dächtig sind, muß entweder in derselben Weise (Abs. 3) beseitigt oder mit einer dreiprozen-
tigen Lösung der Kresolschwefelsäuremischung (§ 7 Abs. 2 unter b), die vollständig mit
dem Dünger zu durchmischen ist, desinfiziert werden.
§ 11.
(1) Bei Bemessung der von den Eisenbahnverwaltungen für die Desinfektion der Eisen-
bahnwagen und der dazu gehörigen Gerätschaften zu erhebenden Gebühr (§ 2 Abs. 2 des
Gesetzes) ist davon auszugehen, daß diese lediglich bestimmt ist, Ersatz für die durch die
Desinfektron bedingten außerordentlichen Aufwendungen zu gewähren. Für die Desinfektion
der Rampen, sowie der Vieh-Ein= und Ausladeplätze und der Viehhöfe (Buchten, Bansen u. s. w.)
der Eisenbahnverwaltungen ist eine Gebühr nicht zu erheben.
(2) Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht auf sie vor-
zunehmende Reinigung (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 5 und 6, § 8, § 9 Abs. 1) darf
eine Entschädigung nicht beansprucht werden.
G) Die Gebühr ist unabhängig von der Entfernung, die der Viehtransport durchlaufen
hat, nach dem durchschnittlichen Betrage der Selbstkosten für alle Stationen im Bereich einer
und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher Höhe, und zwar in einem Satze und lediglich