Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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für den Wagen festzusetzen. Ausnahmen können mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts, 
in Bayern mit Zustimmung der Landes-Aufsichtsbehörde, zugelassen werden. 
Schlußbestimmungen. 
§ 12. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die zur Beseitigung von An- 
steckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs erforderlichen Arbeiten 
unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden. 
8 13. 
Die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär-Polizei- 
behörden Kontrolleinrichtungen zu treffen, die geeignet sind, die strenge Durchführung des 
Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften überall sicherzustellen. 
Berlin, den 16. Juli 1904. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
  
Nr. 6203 V. 
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Beseitigung von An- 
steckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 11. Februar 1899. 
  
fl. Staatsministerium des Innern und K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Unter Aufhebung der Bekanutmachung vom 11. Februar 1899 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt S. 60 ff.) werden nachstehende Bestimmungen über die Beseitigung von 
Ansteckungestoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen getroffen: 
8SI. 
(1 Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die Eisenbahnwagen nach jeder Be— 
nutzung zur Beförderung von unverpacktem lebenden Geflügel derart zu reinigen und zu 
desiunfizieren, daß die den Wagen etwa anhaftenden Aunsteckungsstoffe vollständig getilgt 
werden. 
*: In gleicher Weise sind die bei der Verladung und bei der Beförderung von Ge- 
flügel zum Füttern und Tränken oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerätschaften zu 
reinigen und zu deoinfizieren. 
Die beweglichen Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen 
bei Benutzung zur Geflügelverladung täglich mindestens einmal nach den Vorschriften über
	        
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