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die Desinfektion der Wagen gereinigt und desinfiziert werden. Es bleibt vorbehalten, eine
häufigere Desinfektion anzuordnen.
(4) Die festen Rampen sowie die Geflügel-Ein= und Ausladeplätze und die Gefligel-
höfe (Buchten) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streumaterialien, Dünger und
Federn gesäubert zu halten. Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen
sind bei Benutzung zur Geflügelverladung täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen.
Eine Desinfektion der vorstehend bezeichneten Anlagen ist allgemein oder für gewisse Gegenden
nur anzuordnen, wenn eine bestimmte Gefahr für die Verbreitung der Geflügelcholera oder
Hühnerpest vorliegt; das hierauf von den Eisenbahnverwaltungen vorzuschreibende Desinfektions-
verfahren ist den Festsetzungen über die Desinfektion der Wagen anzupassen. Im Falle
einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts einer solchen sind etwa erforderliche
weitere Sicherungsmaßregeln von den zuständigen Polizeibehörden anzuordnen; Rampen mit
undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen müssen alsdann den für solche Fälle ge-
troffenen Festsetzungen über die Desinfektion der Wagen entsprechend desinfiziert werden.
(5) Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benutzten Wagen und die
bei der Verladung solcher Sendungen benutzten Rampen sind gleichfalls zu reinigen und zu
desinfizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter oder Auswurfstoffe statt-
gefunden hat.
(6) Streu, Dünger, Federn und sonstige Abgänge sind zu sammeln und so auf-
zubewahren, daß Geflügel damit nicht in Berührung kommen kann. Derartige Abgänge
von cholera= oder hühnerpestkrankem oder verdächtigem Geflügel müssen entweder durch voll-
ständige Durchmischung mit Kalkmilch oder dreiprozentiger Lösung einer Kresolschwefelsäure-
mischung (vergleiche § 3) desinfiziert oder verbrannt oder mindestens ein Meter tief ver-
graben werden.
§ 2.
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung und Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisen-
bahnwagen und die zu ihnen gehörigen Gerätschaften (§ 1 Abs. 1 und 2) derjenigen Eisen-
bahnverwaltung ob, in deren Bereiche die Entladung stattfindet. Erfolgt diese im Auslande,
so ist zur Desinfektion diejenige deutsche Eisenbahnverwaltung verpflichtet, deren Bahn von
den Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet zuerst berührt wird.
(2) Soweit nicht weitergehende Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zu
gelassen sind, ist eine nochmalige Reinigung der im Auslande gereinigten Wagen bei der
Rückkehr nach Bayern nicht erforderlich, wenn die Reinigung im Auslande derart bewirkt
wurde, daß alle von der Geflügelbeförderung herrührenden Verunreinigungen vollständig be-
seitigt sind; die Wagen sind in solchem Falle nur der eigentlichen Desinfektion zu unter-
werfen.