Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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1000, 500, 200 und 100 Mark eingeteilt. Als Deckung für die Serie XIX dürfen nur 
Hypotheken mit mindestens ebensolanger Unkündbarkeit genommen werden. 
München, den 25. September 1904. 
J. V. 
Staatsrat v. Geib. 
  
Nr. 7306VI. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 1. Oktober 1904 zur Eröffnung gelangende Bahnstrecke von Dolling 
nach Riedenburg finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Bayerns (Bekanntmachungen vom 10. Dezember 1892, 22. Mai 1897 und 14. Juni 1898 
— Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 S. 912 ff., 1897 S. 209 f. und 1898 S. 327 f. —) 
Anwendung. 
München, den 29. September 1904. 
J. V. 
Staatsrat v. Ebermayer. 
  
Nr. 21854. 
Bekanntmachung, Gesamtverzeichnis derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeug- 
nissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind, betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern und K. fKriegsministerinm. 
Im Hinblicke auf § 90 Ziffer 3 der Wehrordnung für das Königreich Bayern folgt 
nachstehend Abdruck des als Anhang zu Nr. 37 des Zentralblattes für das Deutsche Reich 
vom 26. August 1904 veröffentlichten Gesamtverzeichnisses derjenigen Lehranstalten, welche 
zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst berechtigt sind. 
München, den 2. Oktober 1904. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch.
	        
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