Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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1) Cyankalium und Cyannatrium in fester Form sind zu 
verpacken: 
a) in starken eisernen Fässern mit aufgeschraubtem Deckel und mit 
Rollreifen 
oder 
b) in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten doppelten Fässern mit 
Einlagereifen oder in ebenso beschaffenen doppelten Kisten mit Umfassungs- 
bändern. Die inneren Behälter müssen u. s. w. wie bisher. 
2. der Abs. 2 der Ziffer 1 lantet: 
(2) Unter den vorstehenden Bedingungen des Abs. Ilb können auch u. s. w. 
wie bisher. 
3. der Abs. 3 der Ziffer 2 lautet: 
(3) Das Bruttogewicht eines Versandstücks mit Laugen darf 75 Kilogramm 
nicht übersteigen. Die Beförderung ist nur in offenen Wagen zulässig. 
4. die lit. b in Ziffer 3 wird gestrichen und lir. c wird in b abgeändert. 
VIII. In der Nr. XXXV und in dem Anhange zu Anlage B (Ziffer 1 lit. a und e) 
wird die Nr. VIIIa gestrichen. 
IX. In Nr. XXXVe wird eingefügt: 
1. Hinter dem mit „Favierschem Sprengstoffe“ beginnenden Absatze: 
Glückauf (Gemenge von Curcumawurzel, Kupferoxalat und Ammoniak-= 
salpeter, mit oder ohne Zusatz von Dinitrobenzol), 
2. Vor „Thunderite“: 
Sprengsalpeter (Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel und Braun- 
kohle), 
3. Hinter dem mit „Westfalit“ beginnenden Absatze: 
Gesteins-Westfalit B (Gemenge aus Ammoniumnitrat, Dinitrobenzol 
und Aluminiumpulver). 
X. Die Nr. XI erhält folgenden vierten Absatz: 
(4) Die Verpackungsvorschriften im Abs. 1 sowie die Bestimmungen im 
Abs. 2 finden auch auf Kollodiumwolle, die mit mindestens 
35 Prozent Alkohol angefeuchtet ist, Anwendung. 
XI. Die Ziffer 1 der Nr. XLVII erhält folgende Fassung: 
1. in vollkommen dichten und mit guten Verschlüssen versehenen Gefäßen aus 
Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl, Blei oder Kupfer;
	        
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